Abtretungsdauer

Fölligkeit der Entscheidung

Nach Ablauf der Abtretungsrrist wird über die Restschuldbefreiung entschieden.

Abtretungserklärung

Mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wurde vom Insolvenzschuldner die Erklärung über die Abtretung der pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgegeben.

Beginn

Die Laufzeit der Abtretungserklärung bestimmt den Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Die Abtretungsdauer beträgt 6 Jahre und kann verkürzt werden oder vorzeitig enden.

Der Fristlauf selbst beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners.

Ende

Da im Fall der Verkürzung der Laufzeit eine Stichtagsregelung zur Bestimmung des Tatbestandes in der Insolvenzordnung vorgesehen ist, dürfte die Laufzeit auch zum Stichtag enden.

Ebenso erfolgt – entsprechend der Handhabe bei Altverfahren oder unbeeneten Insolvenzverfahren – der Einzug bis zum rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Auskehr, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.

Anderenfalls bekäme der Insolvenzgläubiger ein Mittel zur Mehrung der Insolvenzmasse in die Hand gespielt, das sich mit der gesetzgeberischen Idee zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht begründen lässt.

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