BGH IX ZA 51/10

Beschluss vom 14.04.11
InsO Fassung vor dem 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldner verliert. Gießen, Friedberg

Um was es geht

  1. Erwerbsobliegenheit
  2. Vergleichsrechnung
  3. Besserstellung nur der Masse
  4. Heilung

Verlauf

Der Schuldner hat der Pfändung unterliegende Beträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt

Ergebnis

Der Schuldner verletzt seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft gemäß § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

(…) “Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung hat das Beschwerdegericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtssätze zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 11 mwN). Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auch dann vorliegt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (…).

(…) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Anfechtungsrecht anerkannt, dass durch eine Masseunzulänglichkeit eine Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen wird. Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger – und dazu zählen auch die Massegläubiger – zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643; vom 28. Februar 2008 – IX ZR 213/06, ZIP 2008, 701 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105). Für die Frage der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO kann nichts anderes gelten (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 296 Rn. 4). Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig “erscheint” (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 – VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 – IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).

(…) Eine Heilung der Obliegenheitsverletzung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge erst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuhänder erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – IX ZB 99/09, WM 2011, 416 Rn. 2 mwN).

Überraschungen

keine

AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30.09.2010 – 61 IN 97/04 -
LG Gießen, Entscheidung vom 23.11.2010 – 7 T 401/10 -

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