Versagung von Amts wegen

Ohne Gläubigerantrag keine Versagung.

Ein statthafter Gläubigerantrag muss vorliegen. Und ein gerichtliches Auskunftsverlangen muss bestehen. Sonst kann die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen erfolgen. Im diesem Sinne gibt es keine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen.

Gerichtliches Auskunftsverlangen

In der sogenannten Wohlverhaltensphase ist es für den Gläubiger regelmäßig schwierig, Kenntnis davon zu erlangen, ob der Schuldner seinen Obliegenheiten nachkommt. Deshalb treffen den Schuldner besondere Auskunftspflichten in Bezug auf die Erfüllung seiner Obliegenheiten.

Aber erst wenn der Gläubiger diese durch seinen Versagungsantrag “einfordert”, kann eine Versagung von Amts wegen die Folge sein.

Zumindest ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO liegt der Versagung daher immer zugrunde; zulässig muss der Antrag nicht sein, vgl. BGH IX ZB 274/10; einen “zusätzlichen” Versagungsantrag für den Tatbestand des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO bedarf es nicht, vgl. BGH IX ZB 162/08.

Einem Schuldner wird dann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1/ Fall 2 InsO versagt, wenn er im Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung eine vom Gericht geforderte Auskunft schuldhaft nicht innerhalb einer gesetzten Frist erteilt, vgl. BGH IX ZB 165/11.

Zwar kommt es auf die Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger dann nicht mehr an, vgl. BGH IX ZB 116/08.

Aber der Schuldner hat auch nur über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen, vgl. § 296 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 InsO. Geht das Auskunftsverlangen darüber hinaus, stützt es den Versagungsgrund gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO nicht.

Fehlt es an einem gerichtlichen Auskunftsverlangen, kann der Schuldner darüber auch keine Eides stattliche Erklärung leisten, vgl. BGH IX ZB 13/15.

Die Annahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kann nicht festgestellt werden, wenn der Schuldner – irrtümlich – die Auskunft nur gegenüber dem Treuhänder erteilte, vgl. BGH IX ZB 156/04.

Zwischen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO und dem Auskunftsverlangen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ist zu unterscheiden.

Die Auskunftspflicht bezieht sich (nur) auf die Erfüllung der verlangten Obliegenheiten im Sinne des § 295 Abs. 1 InsO, vgl. BGH IX ZB 165/11.

Wegen seiner einschneidenden Wirkungen ist der Schuldner in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung droht, die Aufklärung über Offensichtliches soll es nicht bedürfen, vgl. BGH IX ZB 116/08.

Beispiel

Grundsätzlich umfasst die Auskunftspflicht des selbständig tätige Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO:

Die Schuldnerin erfüllt ihre Auskunftspflicht gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO, wenn sie unmißverständlich erklärt hat, dass sie sich nicht zur Aufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit oder auch nur zum Bemühen um eine solche Beschäftigung verpflichtet fühlt, vgl. BGH, IX ZB 160/09.

Die Auskünfte des Schuldners müssen so konkret sein, dass ein Gläubiger danach die dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit bestimmen und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermitteln kann. Er hat jedoch keine Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erteilen, BGH IX ZB 165/11.

Wenn dem so ist, kann auch eine im Rahmen des Versagungsantrag verlangte Auskunft nach seinem Gewinn keine Versagung vom Amts wegen begründen, vgl. BGH IX ZB 165/11.

Es sei denn, der tatsächliche Gewinn der freigebenen Tätigkeit taugt als Indiz für die Höhe der fiktiven Verdienstmöglichkeit sein, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte, vgl. BGH IX ZB 13/15.

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