BGH IX ZB 33/07

Beschluss vom 14.05.09
Fassung InsO vor 01.07.14

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Um was es geht

Verlauf

Ergebnis

Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass ein zulässiger Versagungsantrag nicht vorgelegen hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf § 290 Abs. 1 InsO gestützter Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 – IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 390). Die Insolvenzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach § 290 Abs. 2 InsO ist der Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss. Daher hat es in die sachliche Prüfung des Antrags nur einzutreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind (vgl. BGHZ 156, 139, 142). Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 – IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 – IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; v. 5. Februar 2009 – IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).

2. Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht für begründet erachtete Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Schlusstermins vom 26. Oktober 2005 hat die weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich ihres Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 290 Nr. 5 und Nr. 6 InsO vorliegen. Weiteres wurde nicht vorgebracht, vielmehr erklärt, eine Glaubhaftmachung im Schlusstermin sei nicht möglich. Mangels näherer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgründe liegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 – IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 – IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 7).

Überraschungen

keine

LG Freiburg, Entscheidung vom 18.01.2007 – 13 T 46/06

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