Rechtsmittel

Das Blatt wenden.

Ein Rechtsmittel muss in der InsO ausdrücklich vorgesehen sein, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO.

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Sofortige Beschwerde

Die Sofortige Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen den Beschluss zur oder gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Sie steht dem Schuldner wie dem Insolvenzgläubiger zu.

Mit ihr werden die festgestellten Versagungsgründe und Obliegenheitsverletzungen – warum die Restschuldbefreiung erteilt, oder nicht erteilt, wird – überprüft.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 InsO. Wenn das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht abhilft, wird der Vorgang dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner gegen den Widerruf der Verfahrenskostenstundung wendet.

Ob die Verteidung gegen den Widerruf des Stundungsbeschluss sinnvoll – und wichtig – ist, muss man sehen. Insbesondere wenn die Einstellung des Verfahrens ohne Entscheidung über die Restschuldbefreiung droht oder im im Beschluss Versagungsgründe “festgestellt” werden, bleibt dem Schuldne nicht viel anderes übrig.

Die Sofortige Beschwerde ist an eine Notfrist von 14 Tagen gebunden.

Rechtsbeschwerde

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, vgl. BGH IX ZB 209/04.

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde im Übrigen, vgl. BGH IX ZB 430/02.

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