Umzug

Immer erreichbar.

Erst die Mitteilung der neuen Adresse an das Insolvenzgericht und an die Insolvenzverwaltung, dann erst kommen die Umzugskisten.

Erreichbarkeit

Die Erreichbarkeit ist als Obliegenheit im § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO klar formuliert, jeder Wechsel des Wohnsitzes ist unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen; Unverzüglich bedeuted regelmäßig innerhalb von ca. 2 Wochen, vgl. BGH IX ZA 46/09.

Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt aber ein Verstoß gegen eine der in § 295 Abs. 1 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung auch nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Ein entsprechender Antrag und die Glaubhaftmachung ist Voraussetzung, vgl. BGH IX ZB 88/06.

Die Erklärungshandlung des Schuldner alleine genügt der Mitteilungsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht, die Mitteilung über den Wohnsitzwechsel muss der Treuhänderin oder dem Insolvenzgericht auch zugegangen sein, dabei wird zur Feststellung des Verschuldensvorwurf auf die Gesamtumstände eingegangen, vgl. BGH IX ZB 272/11.

Wenn infolge der Obliegenheitsverletzung gerade durch den Schuldner die Möglichkeit für den Gläubiger zur Darlegung der Vergleichsrechnung erschwert oder unmöglich wird, soll sie im Einzelfall unterstellt werden können.

Nichts anderes gilt im eröffneten Insolvenzverfahren gegenüber der Insolvenzverwaltung. Es ist eine Ausprägung der Mitwirkungspflicht, dass Sie das Gericht und die Verwaltung über Ihre Anschrift stets auf dem aktuellen Stand halten. Allerdings braucht es im eröffneten Insolvenzverfahren keiner Darlegung der konkreten Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.

Die Auskunftspflicht gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist jedenfalls verletzt, wenn sich der Schuldner an einen unbekannten Aufenthaltsort im Ausland absetzt, vgl. BGH IX ZB 272/11, vgl.*BGH IX ZB 74/07* und grundsätzlich, wenn er nicht jeden Wohnsitzwechsel von sich aus mitteilt. Allerdings muss er seinen Auskunftspflichten über einen längeren Zeitraum nicht nachkommen und dies muss nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren haben, vgl. BGH IX ZB 181/07, eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger setzt sie nicht voraus.

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