Insolvenzgläubiger

Was der Schuldner lassen sollte.

Sie sind Gläubiger in einem Insolvenzverfahren.

Ist das Schiff erst gesunken, hilft kein Blick mehr aufs Meer?

Oder gibt es eine günstige Nachführung des Inkasso auch im Insolvenzverfahren des Schuldners?

Sie informieren sich hier oder fragen gleich einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Insolvenzforderung

Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle kann – im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen – mit der Vorbereitung eines Mandats auf die Versagung der Restschuldbefreiung verbunden werden.

Klingt kompliziert? Ist es nicht.

Wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, stellt der Antrag auf Versagung ein mächtiges Druckmittel gegen den unredlichen Schuldner dar.

Voraussetzung ist, dass die Forderung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO angemeldet ist und Sie als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen. Die Anmeldung ist fristgebunden, vgl. BGH IX 8/05.

Die Kanzlei bietet beides – Forderungsanmeldung und Monitoring – aus einer Hand an. Die Anwaltskosten sind überschaubar.

Anmeldung zur Insolvenztabelle

Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich ohne Anwalt möglich, vgl. zum Beispiel das Musterformular der Justiz NRW am Ende.

Sie können (natürlich) für die Anmeldung auch einen Einzelauftrag meiner Kanzlei erteilen.

Das ist inbesondere dann sinnvoll, wenn – im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Einzelpersonen – ein Mandat zur Prüfung der Redlichkeit des Schuldners während des Insolvenzverfahrens allgemein vorbereitet werden soll.

Erst wenn Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Schuldners im Laufe des Insolvenzverfahrens konkret werden, weisen wir Sie darauf hin.

Sie entscheiden dann über einen Versagungsantrag mit der gesonderten Kostenfolge, wie wir Sie mit Ihnen im Einzelfall vereinbaren – wenn es soweit ist. Anderenfalls entstehen keine Mehrkosten für Sie (mit Ausnahme von Auslagenerstattungen im Einzelfall).

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft besteht dieser Ansatzpunkt nicht.

Restschuldbefreiung

Sicher ist: Mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung verliert der Insolvenzgläubiger den wirtschaftlichen Wert seiner – nicht privilegierten – Forderung endgültig.

Für den Schuldner besteht die Schwierigkeit, sein Ziel der Restschuldbefreiung über die Jahre nicht aus den Augen zu verlieren.

Dauerhaft gute Kopfnoten aber waren schon in der Schule ein Unding.

Welche Pflichten den Insolvenzschuldner treffen, beschreiben die Versagungsgründe und die Obliegenheiten der Insolvenzordnung abschließend.

Relevanten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) finden Sie unter Versagungsgrund oder Obliegenheit auf dieser Seite.

Versagungsantrag

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird vom Insolvenzgläubiger gestellt.

Der Gläubiger ist ein Insolvenzgläubiger, wenn er eine offene Forderung aus der Zeit vor dem Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat.

Der Versagungsgrund oder die Verletzung einer Obliegenheit ist im Antrag auf Versagung vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die Feststellungslast trifft den Gläubiger.

Was es bringt

Was bringt die versagte Restschuldbefreiung dem Insolvenzgläubiger wirtschaftlich?

In aller Regel – und auf den ersten Blick – nichts. Natürlich bleibt der Titel über die Forderung für “30 Jahre” in der Welt, aber mit Ihnen stehen auch alle anderen Insolvenzgläubiger wieder auf der Matte des Schuldners.

Aber der Weg ist das Ziel, weil bis zur rechtskräftigen Versagung eine “Sondertilgung” (Forderungskauf durch Dritte) im Versagungsverfahren – also zwischen dem Versagungsantrag und vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung – denkbar ist.

Der Forderungskauf durch Dritte kann das letzte Mittel zur Abwendung der Vesagung der Restschuldbefreiung sein, wenn die Verteidigung gegen den Versagungsantrag für den Schuldner zu scheitern droht.

Der Versagungsantrag kann für den Insolvenzgläubiger insbesondere dann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn sich die wirtschaftliche Gesamtsituation des Schuldners im Laufe der Jahre verbessert hat (freigegebenes Unternehmen gemäß §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO, etc.). Oder der Schuldner über ein zahlungsbereites Umfeld verfügt.

Inkasso

Die Zwangsvollstreckung aus der Insolvenztabelle ist regelmäßig “für die kommenden 30-Jahre” möglich. Der Insolvenzschuldner ist aber im Fall der versagten Restschuldbefreiung verschuldet wie zuvor, da die alten Gläubigerstrukturen zurück “im Spiel sind”. Alle Insolvenzforderungen gegen den Schuldner leben wieder auf.

Für den Schuldner steht mit dem Versagungsantrag alles auf dem Spiel.

Es muss dem Insolvenzgläubiger bewusst sein, dass er mit einem begründeten Versagungsantrag die wirtschaftliche Existenz für den Schuldner auf Jahre hin zerstört.

Dieses Bewusstsein hat in der Regel auch der Insolvenzschuldner.

Der Zeitraum zwischen Androhung/Stellung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts in letzter Instanz beträgt regelmäßig mehrere Monate bis zu einem halben Jahr oder länger. Im Einzelfall kann das Umfeld des Insolvenzschuldners versuchen, den gerügten Versagungsgrund durch Erwerb der Forderung unschädlich zu machen.

Selbst geringe Forderungshöhe sind plötzlich mit einer faktischen Macht im Inkasso ausgestattet.

Umfeld

Gerade ein freigegebenes Unternehmen im Sinne des §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO führen häufig zum gewünschten Fresh-start des Insolvenzschuldners schon während des Insolvenzverfahrens, ohne dass ein (vollständiger) Abfluss in die Insolvenzmasse vorgesehen ist.

Für den redlichen Schuldner ist dies in der Insolvenzordnung so vorgesehen.
Mit dem “unredlichen Schuldner” sollen sich aus Sicht des Gesetzgebers die Insolvenzgläubiger befassen.

In der Praxis sind faktische “Sondertilgungen” in der Phase zwischen Versagungsantragsstellung und Entscheidung des Insolvenzgerichts sichtbar. Die Regeln des Anfechtungsrechts oder der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger und insbesondere die Regelung gemäß § 294 Abs. 2 InsO sind gleichwohl zu beachten.

Zeitpunkte

Hier relevante Zeitpunkte sind der Schlusstermin im Insolvenzverfahren und das Ende der sogenannten Wohlverhaltensphase mit dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO.

Beide Termine sind öffentlich bekanntzumachen, so dass der Insolvenzgläubiger gehört werden kann.

Gegen die jeweiligen gerichtliche Beschlüsse ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen die Sofortige Beschwerde statthaft. Bis zur Entscheidung durch die Beschwerdeinstanz entfaltet die Entscheidung keine Rechtswirkung.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist ferner der Widerruf der Restschuldbefreiung unter engen Voraussetzungen möglich.

Fazit

Trotzdem des rechtlich schwierigen Umfelds „gewinnt“ die Forderung des Insolvenzgläubigers, der einen Versagungsantrag stellt, im Einzelfall an wirtschaftlichen Wert, wenn die Forderung von einem zahlungsbereiten Dritten gekauft wird um in das laufende Versagungsverfahren (zugunsten des Schuldners) eingreifen zu können.

Und grundsätzlich stellt (natürlich) auch eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut des Gläubigers dar, so dass der Forderungskauf selbst jedenfalls kein rechtlich missbilligter Sondervorteil für einen einzelnen Insolvenzgläubiger darstellt.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht unterstützen wir Sie gerne.

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