BGH IX ZB 3/15

Beschluss vom 22.10.15
Fassung InsO vor 01.07.14

#AntragRestschuldbefreiung
#NachholungAntragRestschuldbefreiung

Zwar könne ein Schuldner, dem im Insolvenzeröffnungsverfahren keine richterliche Frist für die Stellung eines Eigenantrags gesetzt worden sei, grundsätzlich auch im bereits eröffneten Verfahren bis zu dessen Aufhebung oder Einstellung einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, ohne dass es noch eines eigenen Insolvenzantrags bedürfe.

Diese Möglichkeit entfalle aber dann, wenn den Schuldner ein schwerwiegendes Mitverschulden treffe, etwa weil er seinen Antrag zumindest grob fahrlässig erheblich verzögere, obwohl ihm die gesetzliche Möglichkeit der Restschuldbefreiung zumindest im Kern bekannt sei und sich ihm das Erfordernis einer klarstellenden Anfrage bei dem Insolvenzgericht aufdrängen müsse.

(…)

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der im Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist zulässig, weil er innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens gestellt und der Schuldner zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden ist, dass er den Restschuldbefreiungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen habe.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 – IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 – IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 – IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 – IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 – IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).

Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig – etwa ohne die erforderliche Fristsetzung – ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO Rn. 20 mwN). Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO).

Zwar hat das Insolvenzgericht den Schuldner in der Verfügung vom 24. März 2005 gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit einer Eigenantragstellung und eines Restschuldbefreiungsantrags hingewiesen. Eine Fristsetzung für einen solchen Antrag ist jedoch unterblieben, so dass ein vollständiger Hinweis nicht erfolgt ist. Der Schuldner, der nach der am 1. Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183), hatte deshalb ausnahmsweise die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens isoliert die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Hiervon hat er mit seinem am 20. Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger Art und Weise Gebrauch gemacht.

(…) überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des nicht ordnungsgemäß belehrten Schuldners. (…)

(…) Selbst wenn er das Schreiben erhalten haben sollte, hätte es mangels Fristsetzung die Sperrwirkung des gerichtlichen Hinweises für eine Antragsstellung des Schuldners während des auf Antrag des Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahrens nicht ausgelöst.

(…) Aufgrund der fehlenden Fristsetzung in dem Schreiben vom 24. März 2005 ist eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör eingetreten. Hieran hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert.

Würde man den später gestellten Antrag ungeachtet des fehlenden Hinweises als unzulässig ansehen, erlitte der Schuldner aus Rechtsunkenntnis Nachteile, welche durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermieden werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186).

(…)
Aus § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Insolvenzordnung von dem Willen getragen ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 – IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 184; BT-Drucks. 14/5680 S. 24; Pape in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 70; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 20 Rn. 46). Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Bedeutung für die vom Schuldner im Verfahren zu erfüllenden Pflichten. Diese Klarheit muss auch noch nach Eröffnung gewonnen werden können, wenn ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig bleibt. Dies gilt künftig insbesondere auch im Hinblick auf die für sämtliche Schuldner in den seit dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren gemäß § 287b InsO geltende Erwerbsobliegenheit und die nach § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO seither für die Gläubiger bestehende Möglichkeit, jederzeit schriftlich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Frühzeitig für Klarheit zu sorgen ist deshalb nicht nur in Verfahren, in denen der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern auch in solchen, die auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden sind (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f).

Aus der Rechtsprechung zur Anschließung des Schuldners an den Antrag eines Gläubigers im Eröffnungsverfahren ist deshalb für das eröffnete Verfahren die Möglichkeit abzuleiten, dem Schuldner bei einem im Eröffnungsverfahren unterbliebenen, unvollständigen oder nicht mit einer Fristsetzung versehenen Hinweis nach Verfahrenseröffnung darauf hinzuweisen, dass er nunmehr die Möglichkeit hat, während des eröffneten Verfahren einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis, hat es ihm zugleich eine angemessene richterliche Frist zu setzen und ihn darüber zu belehren, dass er nach ungenutztem Verstreichenlassen dieser Frist in dem noch laufenden Insolvenzverfahren keinen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann.

(…) Es bleibt deshalb dabei, dass er im Fall einer fehlerhaften Belehrung über die Möglichkeit, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, diesen bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens nachholen kann. (…)

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2013 – 511 IN 37/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2014 – 25 T 276/14

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