BGH IX ZB 63/09

Beschluss vom 16.12.10
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. 2. Runde, Vorteil Schuldner, Berlin.

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner gibt in seinem Regelinsolvenzantrag weder die ihm gehörende Eigentumswohnung auf Mallorca noch seine Mutter als Gläubigerin an.

Rund ein halbes Jahr später teilt der Schuldner der Insolvenzverwaltung schriftlich mit, dass seine Mutter zehn Jahre zuvor auf seinen Namen eine Wohnung auf Mallorca als Alterssitz gekauft. Kurze Zeit darauf meldete die Mutter des Schuldners eine Darlehensforderung über rund TEUR 800 gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an. Die Immobilie wurde freigegeben.

Gläubiger stellt im Schlusstermin den Antrag auf Versagung wegen der Verletzung der Obliegenheit gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Ergebnis

Holt der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverhältnismäßig.

(…) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe grob fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, weil er in seinem Insolvenzantrag weder die in seinem Eigentum stehende Immobilie auf Mallorca noch die Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter über rund 800.000 € angegeben habe.

(…) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

(…) Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger setzt dieser Versagungstatbestand nicht voraus. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (…). Dies war hier zweifelsfrei der Fall.

(…) Das Beschwerdegericht hat jedoch die Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. dazu allgemein BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO Rn. 18). Holt der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverhältnismäßig (…).

(…) Die Möglichkeit einer solchen “Heilung” ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Diese Einschränkung gilt nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, weil dort schon für das der Verfahrenseröffnung vorangehende Schuldenbereinigungsverfahren richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich sind (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 – IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 – IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 7; BayObLG NZI 2002, 392).

(…) Die vom Beschwerdegericht bisher getroffenen Feststellungen erlauben es nicht, die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand zu stützen, dass der Schuldner in den mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Unterlagen die Darlehensforderung seiner Mutter nicht angegeben hat. Insoweit liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ebenfalls vor. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) und zu der Behauptung des Schuldners getroffen, er habe auch insoweit sein ursprüngliches Versäumnis rechtzeitig korrigiert.

(…) Zunächst sind im Blick auf die Nichtangabe der Forderung der Mutter des Schuldners die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Sodann ist zu prüfen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung verhältnismäßig ist, sei es allein wegen einer der beiden in Rede stehenden Pflichtverletzungen oder bei einer Gesamtbetrachtung.

Überraschungen

keine

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.04.2008 – 104 IN 6019/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2009 – 86 T 531/08

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