BGH IX ZB 92/08

Beschluss vom 11.03.10
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldnerin verliert. Limburg

Um was es geht

Verlauf

Gläubiger stellt Versagungsantrag mit der Begründung, die Schuldnerin habe einen Arbeitsvertrag nicht angegeben.

Ergebnis

Das Insolvenzgericht hat Tatsachen berücksichtigt, auch wenn es nicht die von der Schuldnerin gewünschten Schlüsse gezogen hat.

Zwar rechtfertigen ganz geringfügige Verletzungen von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Insoweit kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumte Mitwirkung nachgeholt hat, bevor ein Gläubiger deswegen einen Versagungsantrag gestellt hat.

Ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler liegt aber nicht in der Wertung, es liege ein wesentlicher Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor, auch wenn die Auskunft später nachgeholt wurde, wenn die Schuldnerin zunächst den Nichtabschluss eines Arbeitsvertrages behauptete, später aber den Arbeitslohn beim Arbeitgeber gefordert hat.

Auf die Beinträchtigung von Gläubigerinteressen kommt es nicht an.

“(…) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Verfahrensgrundrecht der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit den Schreiben der Schuldnerin vom 15. Februar 2006 und vom 19. April 2006 ausdrücklich befasst. Dass es aus diesen Schreiben nicht die von der Schuldnerin gewünschten Schlüsse gezogen hat, berührt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Schreiben der Schuldnerin vom 8. Mai 2006 wird im Beschluss des Beschwerdegerichts zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht den Inhalt dieses Schreibens nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).

Das Beschwerdegericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Danach rechtfertigen ganz geringfügige Verletzungen von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Insoweit kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumte Mitwirkung nachgeholt hat, bevor ein Gläubiger deswegen einen Versagungsantrag gestellt hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 – IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 17. September 2009 – IX ZB 284/08, NZI 2009, 777, 778 Rn. 11). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Mitteilung der Schuldnerin, es sei nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen, sei in Anbetracht des Umstands, dass sie später bei dem Arbeitgeber den Arbeitslohn eingefordert habe, auch dann als nicht unwesentlicher Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu betrachten, wenn die Auskunft später nachgeholt wurde, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur dann versagt werden kann, wenn die Befriedigung der Gläubiger durch die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht tatsächlich negativ beeinflusst wurde, hat der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, WM 2009, 515) dahin entschieden, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Falle des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht vorausgesetzt wird.

Überraschungen

Pech.

AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 25.09.2007 – 9 IK 48/05 -
LG Limburg, Entscheidung vom 20.03.2008 – 7 T 255/07 -

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