BGH IX ZB 103/05

Beschluss vom 18.05.06
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Die Anträge des Schuldners vom 23. Juni 2000 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung gingen am 26. Juni 2000 bei Gericht ein. Nach Verweisung an das zuständige Insolvenzgericht eröffnete dieses am 14. März 2001 das Insolvenzverfahren. An dem Schlusstermin vom 4. April 2003 nahm der (weitere) Beteiligte zu 1 nicht teil. Ein anderer Gläubiger stellte zunächst den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; seine gegen die Zurückweisung dieses Antrags und die Ankündigung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde nahm er später zurück. Mit Beschluss vom 18. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren sodann aufgehoben.

Am 10. Mai 2004 hat der Beteiligte zu 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter.

Ergebnis

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1 im Schlusstermin keinen Versagungsantrag gestellt hat. Denn er wendet sich nicht gegen den – rechtskräftig gewordenen – Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. Juli 2003, mit dem dieses dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung angekündigt hat. Wie sich insbesondere aus dem Schriftsatz vom 24. August 2004 ergibt, nimmt der Beteiligte zu 1 die Rechtskraft dieses Beschlusses hin und strebt eine “abschließende Versagung” der Restschuldbefreiung an. Hierzu räumt das Gesetz dem Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der Abtretungserklärung – von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 297 InsO abgesehen – ein Antragsrecht nach § 296 InsO ein. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 6 Abs. 1 InsO) und damit auch der Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) folgt somit aus § 296 Abs. 3 S. 1 InsO.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 – IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162).

a) Der Beteiligte zu 1 hält die Frage für grundsätzlich, ob Versagungsgründe nach § 290 InsO dann noch nach dem Schlusstermin geltend gemacht werden können, wenn dem Gläubiger das zur Begründung herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst in der Treuhandphase bekannt geworden ist; dies führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgezählten Versagungsgründe gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger diesen Antrag im Schlusstermin stellt. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu § 237 RegE); wird dem Schuldner (rechtskräftig) Restschuldbefreiung angekündigt, soll sein Verhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443 S. 191 zu § 240 RegE). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171) entschieden, dass die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn der Antrag des Insolvenzgläubigers im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Der Schlusstermin bewirkt daher eine Zäsur. Zur Begründung eines im Termin gestellten Antrags ist der Gläubiger auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgezählten Versagungsgründe beschränkt; hingegen sind Obliegenheitsverletzungen nach § 295 InsO hier noch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 – IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 – IX ZB 17/05, Rn. 20). Dementsprechend geht auch die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden kann (OLG Celle NZI 2002, 323, 324; LG Hof ZVI 2003, 545, 546; LG Göttingen ZVI 2002, 383, 384; LG München I ZInsO 2001, 767; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 289 Rn. 7; § 290 Rn. 21; MünchKomm-InsO/ Stephan, § 290 Rn. 17; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 290 Rn. 59; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 5; Kübler/Prütting/ Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; § 292 Rn. 18 f; a.A. Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis § 4 Rn. 24).

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, verfassungsrechtliche Gründe geböten eine Durchbrechung dieses gesetzlichen Systems, wenn dem Gläubiger ein Fehlverhalten des Schuldners erst in der Wohlverhaltensphase bekannt werde, liegt fern. Der Eröffnungsbeschluss mit der Aufforderung nach § 28 InsO wird – so auch hier – öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung genügt nach § 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Das Gesetz geht danach ersichtlich davon aus, dass die Verantwortung für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Informationen beim Insolvenzgläubiger liegt (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 6).

Aber auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis: Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 fragten mit Schriftsatz vom 19. November 2002 bei dem Insolvenzgericht unter Angabe des Namens des Schuldners und des zutreffenden Aktenzeichens an, ob das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Der Rechtspfleger teilte ihnen mit Schreiben vom 25. November 2002 mit, dass ein Schlusstermin noch nicht bestimmt worden sei, die Terminierung jedoch unmittelbar bevorstehe; eine Ablichtung der gerichtlichen Zustimmung zur Schlussverteilung war dem Schreiben beigefügt. Dies geschah lange vor dem – öffentlich bekannt gemachten – Schlusstermin am 4. April 2003. Auch die erneute Sachstandsanfrage der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 25. März 2003 beantwortete das Insolvenzgericht noch vor dem Schlusstermin; mit seinem Schreiben übersandte es den Beschluss, durch den dieser Termin bestimmt worden war. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 verfügten somit über die Kenntnis der erforderlichen Verfahrenstatsachen; der Beteiligtezu 1 hätte sich daher rechtzeitig vor dem Schlusstermin Gewissheit darüber verschaffen können, ob seine Darlehensforderung in den vom Schuldner eingereichten Verzeichnissen enthalten war.

Überraschungen

keine

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 26.11.2004 – 6 IK 16/00 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2005 – 2 T 47/05 -

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