Verfahrenskosten

Auf Staatskosten.

Auf Antrag werden die Kosten für das Gericht und die Insolvenzverwaltung vom Staat verauslagt.

Voraussetzung

Das Insolvenzgericht hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen beim Schuldner festzustellen, vgl. BGH IX ZB 156/08.

Der Schuldner ist grundsätzlich nicht gehalten, Rücklagen zu bilden, vgl. BGH IX ZB 24/06; BGH IX ZB 14/07.

Das Insolvenzgericht prüft überschlägig, ob das Ziel der Restschuldbefreiung grundsätzlich erreicht werden kann, anderenfalls soll dem Staat keine Kosten für das Insolvenzverfahren entstehen.

BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 72/03

Widerruf

Stellt der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren Informationen zu seiner wirtschaftlichen Entwicklung nicht zur Verfügung, kommt es zum Widerruf der Verfahrenskosten. Der verauslagte Gesamtbetrag wird fällig und muss – aus Drittmittel – kurzfristig ausgeglichen werden. Anderenfalls wird das Insolvenzverfahren eingestellt, ohne dass über die Restschuldbefreiung (noch) entschieden wird. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung geht einfach sang- und klanglos unter.

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