BGH IX ZB 138/08

Beschluss vom 23.04.09
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Ergebnis

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.

1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein unstreitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 – IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6), liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme, ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht.

Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB – etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG – fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (…). Etwas Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.

2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung.

Überraschungen

keine

AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 – 40 IN 127/02K -
LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 – 4 T 830/07 -

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