BGH IX ZB 288/08

Beschluss vom 24.09.09
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldner verliert. Pinneberg, Itzehoe.

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner verdient als Geschäftsführer kein pfändbares Einkommen, ein weiterer Geschäftsführer erhält deutlich mehr. Dieses Einkommen zugrunde gelegt hätte zu einem pfändbaren Einkommensanteil geführt.

Ergebnis

Der Entlastungsbeweis von einem vermuteten Verschulden hat der Schuldner zu führen.

Der Antragsteller kann nicht mehr als die Tatsachen vortragen, die bei objektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben.

(…) Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gläubiger ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (…) nicht erforderlich.

(…) Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (…).

(…) Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hat der Schuldner nicht geführt.

Überraschungen

keine

AG Pinneberg, Entscheidung vom 15.05.2008 – 71 IN 26/02 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.12.2008 – 4 T 263/08 -

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