BGH IX ZA 46/09

Beschluss vom 11.02.10
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldner verliert. Landau.

Um was es geht

Verlauf

Schuldner zieht in der sogenannten Wohlverhaltensphase um und teilt dies über mehrere Monate dem Treuhänder nicht mit. Ferner leistet er keine angemessenen Zahlungen aus einem fiktiven angestellten Verhältnis.

Ergebnis

Die von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangte unverzügliche Anzeige der Mittteilung zur Wohnsitzändeurng hat etwa binnen zwei Wochen zu erfolgen.

_(…) Die Vordergerichte haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand gestützt, dass der Schuldner seinen nach L. verlegten Wohnsitz monatelang dem Treuhänder nicht angezeigt hat. Zwar mag es sein, dass der Treuhänder frühere Wohnsitzänderungen des Schuldners trotz ordnungsgemäßer Mitteilung nicht beachtet hat. Nach den durch den vorliegenden Antrag nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vordergerichte hat es der Schuldner jedoch versäumt, seinen nach L. verlegten Wohnsitz dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Da die von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangte unverzügliche Anzeige etwa binnen zwei Wochen zu erfolgen hat (…), konnte die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gestützt werden.

_(…) Überdies haben die Vordergerichte angenommen, dass der selbständig tätige Schuldner der aus § 295 Abs. 2 InsO folgenden Obliegenheit nicht genügt hat, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Mit dieser die Versagung der Restschuldbefreiung selbständig tragenden Erwägung setzt sich der Schuldner nicht auseinander (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1997 – VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082 a.E., Beschl. v. 29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60).

Überraschungen

Keine.

AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 01.07.2009 – 3 IN 151/02 -
LG Landau, Entscheidung vom 11.11.2009 – 4 T 63/09 -

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