BGH IX ZB 203/10

Beschluss vom 10.05.12
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldner verliert. Ulm

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner hat in einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis pfändbare Einkünfte erzielt, die er nicht an den Treuhänder leistet. Er trägt nicht vor, dass er infolge seiner ertragslosen Selbstständigkeit dazu auch außerstande war.

Ergebnis

Der Entlastungsbeweis für den Verschuldensvorwurf obliegt dem Schuldner; es kommt nicht auf den Zeitpunkt, ab wann ein alternatives Bemühen hätte stattfinden müssen, an, wenn hierzu seitens des Schuldners nichts vorgetragen ist.

(…) Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein, hat er trotz richterlichen Hinweises nicht vorgebracht (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO). Zwar ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Schuldner mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt hat, das ihn in die Lage versetzt hätte, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich jedoch darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7 mwN). Solche Bemühungen hat er nicht dargetan, diese Wertung wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht beanstandet.

(…) Diese rügt nur, das Gericht habe nicht festgestellt, ab wann der Schuldner erkannt habe, dass er mit seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschafte, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus. Da es bei dieser Frage jedoch um die Entlastung des Schuldners geht, hätte dieser dazu zunächst erst einmal vortragen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, vgl. BGH IX ZB 133/07 .

Überraschungen

keine

AG Ulm, Entscheidung vom 15.01.2010 – 4 IN 293/02 -
LG Ulm, Entscheidung vom 20.08.2010 – 3 T 25/10 -

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