BGH IX ZB 173/11

Beschluss vom 04.07.2011
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag, Schuldner verliert. Koblenz.

Um was es geht

Verlauf

Schuldner führt den pfändbaren Anteil seines angemessenen fiktiven Gehalts nicht an den Treuhänder ab. Er begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde.

Ergebnis

Die Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts bewegen sich in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen des BGH für die Versagung der Restschuldbefreiung bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase; mangels Erfolgsaussicht ist keine PKH zu gewähren.

(…) Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt hat, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217). Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hätte er aufgrund seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und seiner vorangehenden Tätigkeiten eine Beschäftigung finden können, durch die er pfändbares Einkommen erzielen konnte. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, hat er nicht dargetan.

Überraschungen

keine

AG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2011 – 21 IN 150/04 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2011 – 2 T 191/11 -

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