BGH IX ZA 7/08

Beschluss vom 05.06.08
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Insolvenzgericht hebt Stundungsbeschluss auf und gewinnt. Hannover.

Um was es geht

Verlauf

Das Insolvenzgericht hebt den Stundungeschluss über die Verfahrenskosten gemäß § 4c Nr. 4 InsO auf, weil der Schuldner keinen angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht und trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht sich nicht zu seinen Bemühungen äußert.

Ergebnis

Eine schuldhaften Nichterfüllung der Auskunftspflicht des Schuldners liegt vor, denn dieser hat trotz entsprechenden Hinweises nichts dafür vorgetragen, dass er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat.

§ 296 Abs. 2 Satz 2 InsO statuiert einen eigenen Aufhebungsgrund.

(…) Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, weil der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht nachgekommen ist. Der Schuldner hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts und Hinweises auf eine entsprechende Verpflichtung zu Beginn des Verfahrens über seine Bemühungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, keine Auskunft erteilt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist er eine Auskunftserteilung schuldig geblieben, wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat. Allein dieses Verhalten rechtfertigt die Aufhebung der Stundung, die dem Schuldner von Amts wegen dann entzogen werden kann, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und – wenn er ohne Beschäftigung ist – sich auch nicht um eine solche bemüht (…). Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen zweiten selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO besteht (…). Ebenso wie dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – IX ZB 156/04, (…), kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erfüllt.

(…) Das Beschwerdegericht ist zutreffend von einer schuldhaften Nichterfüllung der Auskunftspflicht des Schuldners ausgegangen, denn dieser hat trotz entsprechenden Hinweises nichts dafür vorgetragen, dass er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Es war nicht Sache des Insolvenzgerichts, ihm zu verdeutlichen, was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen sei. Es stand jedenfalls außer Frage, dass seine mit monatlich unter 400 € entlohnte Nebentätigkeit im Gewerbe seiner Ehefrau nicht als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Soweit der Schuldner geltend gemacht hat, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Vollzeittätigkeit nicht ausüben zu können, ist er jeden Nachweis schuldig geblieben.

(…) Das Insolvenzgericht war nicht gehindert, den Schuldner von Amts wegen zur Auskunftserteilung aufzufordern. Die Frage, ob das Insolvenzgericht verpflichtet hat, sich in regelmäßigen Abständen von der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner zu überzeugen (…), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bestand ein ausreichender Anfangsverdacht für eine Überprüfung.”

Überraschungen

Keine.

AG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2007 – 903 IN 964/06 – 0 -
LG Hannover, Entscheidung vom 16.01.2008 – 20 T 115/07 -

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