BGH IX ZB 2/07

Beschluss vom 05.03.09
InsO Fassung vor dem 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldner verliert. Wuppertal

Um was es geht

Verlauf

Der verheiratet Schuldner wählt die Steuerklasse V um seinem Ehepartner die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen.

Ergebnis

Die Wahl eine für den Gläubiger ungünstigen Steuerklassen kann – ohne hinrechenden sachlichen Grund – einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit begründen.

(…) “Wählt der verheiratete Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, kann darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegen (…). Dies steht in Einklang mit der Ansicht des Senats zu § 4c Nr. 5 InsO. Danach ist dem Schuldner in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen (BGH IX ZB 65/07). Nach den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 – VII ZB 26/05, (…). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstoßen diese Grundsätze auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

(…) Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO beurteilt. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.”

Überraschungen

keine

AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.08.2006 – 145 IK 193/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.12.2006 – 6 T 548/06 -

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