BGH IX ZB 227/04

Beschluss vom 05.04.06
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubigerin beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung. Schuldnerin gewinnt. Wuppertal.

Um was es geht

Verlauf

Gläubigerin beantragt im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung, da die verheiratete Schuldnerin ihre Mitwirkungsobliegenheit durch die Steuerklassenwahl V verletzt habe.

Ergebnis

Eine Erwerbsobliegenheit im eröffneten Insolvenzverfahren besteht – nach auslaufender Regelung – nicht.

Mithin ist die Frage ohne Relevanz, ob der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalten könne.

(…) Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auch auf eine Verletzung der in § 295 InsO genannten Mitwirkungsobliegenheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 (BGH IX ZB 90/03 ) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden.

(…) Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an.

Überraschungen

keine

AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.05.2004 – 145 IK 193/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.09.2004 – 6 T 348/04 -

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