BGH IX ZB 82/11

Beschluss vom 13.06.13
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag, Schuldner gewinnt. Lüneburg

Es geht um was

Verlauf

Der Gläubiger wirft die Frage auf, wenn der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit genügt hätte, aber – aufgrund der geringen Höhe des bereinigten Nettoeinkommens und infolge bestehender gesetzlicher Unterhaltspflichten – kein pfändbares Einkommen erzielt worden (Vergleichsrechnung) wäre, ob dann – anstelle der Pauschbeträge – nur der hypothetische, “tatsächlich geleisteten Unterhalt” zu berücksichtigen ist.

Ergebnis

Für die Vergleichsrechnung: Bei der Bestimmung des hypothetisch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erzielenden Tilgungsbetrags ist zu unterstellen, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre.

(…) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO anzustellenden wirtschaftlichen Vergleichsberechnung (vgl. BGH IX ZB 50/05; vom 24. Juni 2010 – IX ZB 283/09, ; vom 20. Januar 2011 – IX ZB 8/10, (…) im Falle der Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner die in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 94/06 (…); vom 23. September 2010 – VII ZB 23/09 (…) zu kürzen sind, stellt sich nicht.

(…) Bei Bestimmung des hypothetisch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erzielenden Tilgungsbetrags ist zu unterstellen, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre. Dies wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bisher in Zweifel gezogen.

Überraschungen

Keine. Vom fikitven was fiktives abziehen scheint selbst dem BGH eine Windung zuviel, wobei das fiktive hier das hypothetische meint.

AG Lüneburg, Entscheidung vom 18.10.2010 – 47 IN 31/02 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.01.2011 – 3 T 85/10

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