Beschluss der Restschuldbefreiung

Die Zeit ist reif.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt durch konstitutiven, rechtsgestaltenden Beschluss des Insolvenzgerichts.

Der Beschluss lautet dann:

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung erteilt.

Oder – falls ein Versagungsantrag erfolgreich ist oder ausnahmsweise von Amts wegen die Restschuldbefreiung versagt wird:

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt.

Entscheidungsreife

Mit Ablauf der Abtretungsfdauer ist die Erteilung der Restschuldbefreiung fällig.

Entscheidungsdatum

Der Beschluss des Insolvenzgerichts löst mit seiner Rechtskraft und mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsfolgen des § 301 InsO für die nach § 286 InsO von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichkeiten aus.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird im Beschluss also nicht rückwirkend zum Ende der Abtretungsfrist ausgesprochen.

Mit dem Ablauf der Abtretungsdauer endete die Abtretung pfändbarer Einkünfte aber ohnehin.

Neuerwerb

Der Insolvenzbeschlag erfasst keinen Neuerwerb nach dem Ende der Abtretungsdauer, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Der Insolvenzverwalter – nur wenn das Insolvenzverfahren noch andauert – zieht den nach dem Ende der Abtretungsdauer erzielten Neuerwerb weiterhin zur Sicherung ein.

Und hat diesen – wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird – grundsätzlich wieder an den Schuldner auszukehren. Wenn Rückstände gegenüber der Insolvenzmasse bestehen, ist die Aufrechnung zu besorgen.

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