Obliegenheit

So wichtig wie ein Versagungsgrund.

Im Insolvenzrecht kann an der Verletzung einer Obliegenheit die Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Schulden scheitern. Sie ist eine Pflicht, deren Verletzung Konsequenzen hat, selbst aber nicht einklagbar ist.

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Begriff Obliegenheit

Die Pflicht ist einklagbar, die Erfüllung der Obliegenheit hingegen kann nicht erzwungen werden. Die Verletzung der Obliegenheit hat lediglich Konsequenzen – die freilich einen faktischen Zwang ausübern, wenn Sie das Ziel der Restschuldbefreiung anstreben.

Die Obliegenheitsverletzung in der InsO ist ein Versagungsgrund, der aber nicht so heißt, weil die Pflichtverletzung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Die Insolvenzordnung spricht von Versagungsgründen bis zum Schlusstermin im Insolvenzverfahren, vgl. § 290 Abs. 1 InsO. Danach ist die Rede von der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 295 InsO in Verbindung mit § 296 InsO.

Pflichten des Schuldners sind es in dem einen wie in dem anderen Fall, wenn das Ziel Restschuldbefreiung lautet.

Auch die Obliegenheiten des Schuldners sind in der InsO abschließend beschrieben.

Alles klar?

Versagung

Das Insolvenzrecht benennt die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, abschließend in der Insolvenzordnung.

Im Verfahren zur Restschuldbefreiung verunglückt die Befreiung von den Schulden an Gründen, die in drei verschiedenen Zeiträumen liegen können:

Dabei bezeichnet die Insolvenzordnung Pflichtverletzungen, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens relevant sind, in der Vorschrift des § 290 Abs. 1 InsO ausdrücklich als Versagungsgrund.

Obliegenheitsverletzung

Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung spricht das Gesetz von Obliegenheitsverletzungen in der dann maßgeblichen Vorschrift gemäß § 295 InsO in Verbindung mit § 296 InsO.

Die Obliegenheitsverletzung betrifft also den Zeitraum bis zum Ende der Restlaufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO und ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, vgl. BGH IX ZB 249/07.

Wichtig?

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird entweder auf einen Versagungsgrund oder eine Obliegenheitsverletzung gestützt.

In beiden Fällen steht die Restschuldbefreiung auf dem Spiel. Und die ist wichtig für den Schuldner.

Im Einzelfall ist es eher verwirrend, dass die gleiche Pflicht in allen Verfahrensabschnitten gilt, nur – im Abhängigkeit vom Verfahrensstand – anders bezeichnet wird.

Alle Pflichten sind auf diesen Seiten ausführlich beschrieben unter Versagungsgrund.

Auch wenn der Bundesgerichtshof – dem Gesetzesaufbau folgend – feststellt: Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren treffen, vgl. BGH IX ZB 249/07. Gleichzeitig spricht aber auch der BGH in den Entscheidungsgründen zu Obliegenheitsverletzungen von Versagungsgründen, vgl. BGH IX ZB ZB 116/08.

Heißt: Sie müssen wissen, was Sie tun und lassen sollen. Wie es bezeichnet wird, ist aus hiesiger Sicht zweitrangig.

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