Insolvenzstraftat

Schuldengefängnis

Alleine das Sie eine Forderung nicht begleichen können, ist niemals eine Straftat.

Aber die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat gemäß §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs schließt die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus.

Was sind Insolvenzstraftaten?

Die Insolvenzstraftaten sind im Strafgesetzbuch die Tatbestände gemäß §§ 283 bis 283c StGB.
Die Insolvenzordnung nimmt in den § 290 Abs. 1 Nr. 1 und § 297 Abs. 1 InsO hierauf Bezug.

Andere Straftaten gelten nicht als Insolvenzstraftaten im Sinne der Insolvenzordnung. Sie können aber aufgrund eines anderen Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (“Lügen”) zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Ob Sie Totschläger oder Umweltsünder sind, nach der Insolvenzordnung ist dies für die Feststellung eines Versagungsgrundes hingegen ohne Relevanz.

Unter Umständen können Straftaten im Bereich des Leistungsmissbrauchs von Sozialleistungen, wegen Steuerhinterziehung oder im Fall von Betrug eine Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellen.

Rechtskräftige Verurteilung

Auch eine Verurteilung währt nicht ewig. Nach 5 Jahren spielen auch Insolvenzstraftaten keine Rolle mehr. Maßgeblich für die Sperrfrist von 5 Jahren aber ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung für eine Insolvenzstraftat im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB.

Zeitpunkt der Verurteilung

Keine Rolle soll es spielen, in welchem insolvenzrechtlichen Verfahrensabschnitt die Verurteilung erfolgte.

Eine Verurteilung in allen Verfahrensabschnitten – eröffnetes Insolvenzverfahrens oder während der Wohlverhaltensphase – begründen die Versagung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 297 Abs. 1 InsO.

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO

(…) wenn (…) der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,

§ 297 Abs. 1 InsO

(…) wenn (…) der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

Welche Straftraten?

Nur die Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283 bis 283c StgB begründen die Vesagung im Sinne des §§ 290 Abs. 1 Nr. 1/ 297 Abs. 1 InsO. Umfasst sind verschiedene Straftraten unter dem Oberbegriff Bankrott.

Bankrott

Was umfasst die Straftat Bankrott?

Verheimlichen Sie Vermögen im Insolvenzantrag, kommt regelmäßig vorsätzlicher Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, vgl. BGH 1 StR 337/15:

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