Mitwirkung

Dabeisein ist nicht alles.

Wenn der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dies ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Abstrakte Gefährdung

Für den Vorwurf im eröffneten Insolvenzverfahren reicht es aus, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden, vgl. BGH IX ZB 73/08; BGH IX ZB 63/09; BGH IX ZB 142/11, einer konkreten Beeinträchtigung bedarf es nicht.

Konkrete Beeinträchtigng

Für den Vorwurf in der sogenannten Wohlverhaltensphase bedarf es der konkreten Beeintrachtigung (Vergleichsrechnung), die auch glaubhaft gemacht werden muss, vgl. BGH IX ZB 133/08.

Druckmittel

So sollen nicht die Arbeit der Insolvenzverwaltung machen, aber die Insolvenzverwaltung kann auch keine Glaskugel befragen, um den Sachverhalt aufzuklären oder in sonstiger Weise zaubern.

Notwendiges – im Rahmen der Insolvenzordnung – machen Sie besser mit.

Die Bestimmung der Mitwirkungspflicht ist ein weites Feld und oft eine Gratwanderung für den Schuldner. Mit den Folgen einer Verletzung kann eindrucksvoll gedroht werden. Aus dem grob fahrlässigen “nicht Mitspielen” kann bitterer Ernst werden, wenn ein Insolvenzgläubiger es darauf anlegt und das Insolvenzgericht über fremde Sorgfalt urteilt.

Die Nichtabführung von € 337,05 trotz wiederholter Aufforderung durch die Insolvenzverwaltung kann eine wesentliche Verletzung der Mitwirkungspflicht sein, vgl. BGH IX ZA 37/12; selbst € 137,50 können im unglücklichen Einzelfall ausreichen, um die Versagung der Restschuldbefreiung zu begründen, vgl. BGH IX ZB 225/09.

Die Zahlung der Nutzungsentschädigung im Fall einer selbstgenutzten Immobilie hingegen ist keine Pflicht, die sich aus der Insolvenzordnung (sondern dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB); mithin ist die Nichtzahlung keine maßgebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht. Auch wenn der Schuldner auf die Zahlung verklagt werden kann, die Restschuldbefreiung steht nicht auf dem Spiel.

Der Grat bleibt aber schmal.

Die Herausgabe der Immobilie wiederum – im Fall einer Räumungsaufforderung – ist eine echte Mitwirkungspflicht des Schuldners, die aus dem Insolvenzbeschlag fogt. Die verweigerte Herausgabe ist nur im Fall der Unterhaltsgewährung aus der Masse gemäß § 100 InsO folgenlos.

Bei der Besitzverschaffung muss der Insolvenzschuldner mitwirken, vgl. BGH IX ZB 59/14.

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