BGH IX ZB 229/07

Beschluss vom 15.07.10
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Treuhänderin beantragt Nachtragsverteilung wegen Erbschaft. Schuldnerin wendet § 295 InsO ein. Zweite Runde, Vorteil Schuldnerin. Dortmund.

Um was es geht

Verlauf

Das Insolvenzgericht beschloss die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 11.01.07. Am selben Tage verstarb der Vater des Schuldners, der Erbe wurde.

Die Treuhänderin beantragte die Nachtragsverteilung der Erbschaft.

Ergebnis

Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht erst im Moment der Bekanntmachung wirksam.

Auf den Todeszeitpunkt kommt es an. Auf den Erlass des Beschlusses kommt es an.

Die Erbschaft kann in Abhängigkeit dazu Neumasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO sein oder es besteht nur der hälftigen Wertherausgabepflicht gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Im Fall vollständiger Gläubigerbefriedigung entfällt das Bedürfnis nach Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO, wenn analog die Einstellung gemäß § 212 InsO gewählt wird.

Verfahrensgang hängt zunächst von den weiteren Anträgen des Schuldners ab, auf die gemäß § 4 InsO, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuweisen ist.

Die Obliegenheiten des § 295 InsO treffen den Schuldner erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, vgl. BGH IX ZB 249/07.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

“(…) Entgegen der auch im Schrifttum vertretenen Ansicht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abstellt (…), wird die Verfahrensaufhebung im Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.

Ein allgemeiner Grundsatz, nach dem nicht verkündete Entscheidungen, deren öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erst mit deren Bewirkung wirksam werden (…), ist der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. (…)

Die Frage, wann ein Beschluss des Insolvenzgerichts, dessen öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, wirksam wird, muss daher nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang der Entscheidung beantwortet werden.

Wirkungstag

Unabhängig davon, ob die Aufhebungswirkungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung eintreten oder erst mit der öffentlichen Bekanntmachung, entstehen im Hinblick auf § 35 Abs. 1 InsO Schwierigkeiten, wenn Zuflüsse zum Schuldnervermögen im Verlaufe des Wirkungstages eintreten. Handelt es sich um einen Erbfall, kommt dann entweder die Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO oder – bei angekündigter Restschuldbefreiung – die Herausgabepflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Frage.

Gerichtliche Hinweise

(…) Dies hängt zunächst von den weiteren Anträgen des Schuldners ab, auf die er im bisherigen Verlauf des Verfahrens entgegen §§ 4 InsO, 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht hingewiesen worden ist. Dazu ist ihm infolgedessen im zweiten Beschwerdedurchgang Gelegenheit zu geben, sofern es für die Endentscheidung hierauf ankommt.

Einstellung gemäß § 212 InsO

(…) Mit dem Erbanfall zur Masse hätte der Schuldner wahrscheinlich nach § 212 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens erwirken können. Dazu hätte er glaubhaft machen müssen, dass seine Zahlungsunfähigkeit durch den Vermögenszufluss entfallen war und auch nicht mehr drohte. Dafür sprach im Beschwerdefall, dass die Treuhänderin dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass der realisierbare Wert des Nachlassgrundstücks “zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger bei weitem ausreichend ist”. Nach Aktenlage ist die Existenz weiterer Großgläubiger, die ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben und damit die Zahlungsfähigkeit des Schuldners weiterhin in Frage stellen könnten, mangels entsprechender Angabe im Schuldenbereinigungsplan und weiteren Anmeldungen bisher nicht ersichtlich. Einen Einstellungsantrag gemäß § 212 InsO hat der Schuldner jedoch nicht gestellt; ein solcher Antrag war auch nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich (…).

Auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner aber einer beantragten oder angeordneten Nachtragsverteilung mit der glaubhaft gemachten Behauptung entgegentreten, dass die Voraussetzungen des § 212 InsO bestehen, auf die er sich in diesem Zusammenhang berufe. Denn in der Regel scheidet bei einem Insolvenzverfahren, welches nach § 212 InsO eingestellt worden ist oder einzustellen gewesen wäre, falls ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, eine Nachtragsverteilung aus, weil ein Bedürfnis nach insolvenzmäßiger Gläubigerbefriedigung entfallen ist (…).

Das ändert sich freilich, wenn dem Schuldner, wie hier, auf seinen Antrag gemäß § 289 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Dann ist den noch nicht vollständig befriedigten Gläubigern der Zugriff auf die weitere Masse im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nach § 294 Abs. 1 InsO verwehrt. Sie können Befriedigung aus der weiteren Masse nur durch Nachtragsverteilung erlangen. Beruft sich demgegenüber ein Schuldner gleichwohl darauf, dass das Verfahren einzustellen war und deshalb Nachtragsverteilung nicht angeordnet werden dürfe, so liegt hierin notwendig die trotz rechtskräftiger Ankündigung noch mögliche Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung (…). Wenn der Schuldner infolge Neuerwerbs während des Verfahrens wieder zahlungsfähig geworden und sowohl willens als auch imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten demnächst außerhalb des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, kann die soziale Rechtfertigung einer Schuldbefreiung nicht mehr greifen. Ebenso kann ein Schuldner – was dem Einstellungseinwand gleichkommt – in dieser Lage ausdrücklich seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen und geltend machen, dass damit die Vollstreckungssperre des § 294 Abs. 1 InsO beseitigt sei und die nach der Tabelle festgestellten Insolvenzgläubiger aufgrund der Wiedererlangung seiner Zahlungsfähigkeit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachtragsverteilung verloren hätten.

b) Ein Schuldner kann trotz seiner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder erlangten Zahlungsfähigkeit allerdings auch von einem Einstellungsantrag absehen und das Insolvenzverfahren sowie gegebenenfalls das Verfahren der Restschuldbefreiung weiter laufen lassen, namentlich um gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die Befreiungswirkung des § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu verlieren. In diesem Fall muss der Schuldner dann auch eine Nachtragsverteilung zugunsten der in der Tabelle festgestellten Insolvenzgläubiger hinnehmen.

c) Im Beschwerdefall ist bisher nicht eindeutig ersichtlich, wie der Schuldner für den Fall vorgehen möchte, dass der Nachlass seines Vaters für ihn Neuerwerb während des noch nicht wirksam aufgehobenen Insolvenzverfahrens war. Seine Bereitschaft zur hälftigen Wertherausgabe an die Treuhänderin gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die ein Weiterlaufen des Restschuldbefreiungsverfahrens voraussetzt, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass der Schuldner sich gegenüber der angeordneten Nachtragsverteilung auf einen Einstellungsgrund nach § 212 InsO berufen und damit auch seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen wollte. Eine Bestätigung der Beschwerdeentscheidung aus anderen Gründen (§ 577 Abs. 3 ZPO), die der Senat zunächst erwogen hat, würde daher der in diesem Falle notwendigen Klärung des Verfahrensziels, welches der Schuldner verfolgt, vorgreifen.

Schadensersatzpflicht Treuhänderin

3. Angesichts des Vortrags der Rechtsbeschwerde hält der Senat den Hinweis für geboten, dass eine Aufforderung an nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO), ihre Forderungen anzumelden, im Zuge der Nachtragsverteilung nicht in Betracht kommt. Der infolgedessen verzögerte Verfahrensabschluss kann vielmehr zu einer Schadensersatzpflicht der Treuhänderin führen.

Vergütung Treuhänderin

Auch der von der Treuhänderin geltend gemachte Vergütungsanspruch in einer Größenordnung von 40.000 € dürfte in dieser Höhe unbegründet sein. Zwar hat die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung keine Entsprechung gefunden. Einem derartigen Tatbestand, wie er hier bei rechtmäßiger Nachtragsverteilung vorläge, wäre jedoch durch einen deutlichen Abschlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen. War die von der Treuhänderin erwirkte Anordnung der Nachtragsverteilung rechtswidrig, so kann der Nachlasswert ohnehin in die Berechnungsgrundlage ihrer Vergütung für das Insolvenzverfahren nicht einbezogen werden.”

Überraschungen

Auch der Tod kann verspätet sein.

AG Dortmund, Entscheidung vom 29.03.2007 – 259 IK 118/05 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.11.2007 – 9 T 222/07 -

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