BGH iX ZB 24/06

Beschluss vom 21.09.06
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Nach zwei vorangegangenen Eröffnungsanträgen von Sozialversicherungsträgern stellte auch der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des (Re- gel-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten.

Von August 2003 bis Dezember 2004 betrieb der Schuldner ein Unternehmen zur Brandsanierung und einen Handel mit Textilien und Haushaltswaren. Zeitweilig beschäftigte er zehn Arbeitnehmer. Im November 2004 fanden mehrere erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche in sein Vermögen statt. Zu dieser Zeit schuldete er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.900 €. Am 17. Dezember 2004 meldete der Schuldner sein Gewerbe ab und veräußerte vier Kraftfahrzeuge zum Gesamtpreis von 5.100 €. In der Folgezeit verbrauchte er diesen Erlös. Seit Februar 2005 erhält der Schuldner für sich und seinen minderjährigen Sohn Arbeitslosengeld II.

Das Amtsgericht hat den Stundungsantrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

Ergebnis

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat – auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Insolvenzgerichts – gemeint, der Schuldner hätte für den absehbaren Fall einer Insolvenzantragstellung nach Möglichkeit Rücklagen bilden müssen. Dieser Obliegenheit sei der Schuldner grob fahrlässig nicht nachgekommen, indem er den Erlös aus dem Verkauf der vier Personenkraftwagen verbraucht habe.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208) und vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, WM 2005, 527, 528) hat der Senat entschieden, dass die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat zur Begründung ausgeführt hat, die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen knüpfen. Die “Verfahrenskostenhilfe” dient auch der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. An leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen kann bei den Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO angeknüpft werden. Die anderen in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgründe sind zwar nach der amtlichen Begründung keine tauglichen Anknüpfungspunkte (BT-Drucks. 14/5680 S. 12, 20). Sie werden daher grundsätzlich erst bei der Entscheidung über die Aufhebung der Stundung berücksichtigt (§ 4c Nr. 5 InsO). Daraus folgt aber nicht, dass die anderen Versagungsgründe bei der Entscheidung über die Stundung stets unberücksichtigt bleiben müssen. Vielmehr ist die Stundung der Verfahrenskosten grundsätzlich zu versagen, wenn die Voraussetzungen eines solchen weiteren Versagungsgrundes bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen.

b) Das gilt auch für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Zwar wird insoweit in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dieser Versagungsgrund für das summarische Stundungsverfahren ungeeignet sei. Das folge aus der Notwendigkeit schwieriger Abwägungen und der Unvereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 4a Rn. 14 bis 17a; Braun/Buck, Insolvenzordnung 2. Aufl. § 4a Rn. 22). Dies steht jedoch der vom Senat bejahten Anwendbarkeit grundsätzlich aller Tatbestände des § 290 Abs. 1 InsO nicht entgegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei feststehen. So hat der Senat auch keine Bedenken getragen, den von den genannten Autoren ebenfalls ausgeklammerten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Zusammenhang anzuwenden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO; v. 27. Januar 2005 – IX ZA 20/04).

Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind hier indes nicht zweifelsfrei gegeben. In Betracht kommt allein der Fall der Verschwendung schuldnereigenen Vermögens. Die Verschwendung von Vermögen ist zu bejahen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 54; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 60; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 18). Etwa getätigte Ausgaben müssen im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 12; Uhlenbruck, aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 – IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Das Beschwerdegericht hat die Darstellung des Schuldners nicht widerlegt, er habe sich im Dezember 2004 im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Gewerbes in einer finanziellen Ausnahmesituation befunden und in dem Verkauf der Fahrzeuge die einzige Möglichkeit gesehen, seine Familie zu ernähren. Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner hierzu näher ausgeführt, er habe den Erlös für seine existenziellen Bedürfnisse verwendet, nämlich um seine Familie zu ernähren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern. Dies sind keine Verhaltensweisen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr nachvollziehbar sind und grob unangemessen erscheinen.

c) Allerdings hat der Senat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO) anerkannt, dass § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO auch sonst keine abschließende Regelung trifft. Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG München ZVI 2003, 369, 370). Vergleichbar liegt der Fall hier indes nicht. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht nicht hervor, dass der Schuldner das Ziel der Restschuldbefreiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen kann.

d) Mit den vorstehenden Erweiterungen des § 4a Abs. 1 InsO sind die der Auslegung durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den Willen des Gesetzgebers gesetzten Grenzen erreicht (Kohte in Kohte/ Ahrens/Grote, aaO § 4a Rn. 17 a; vgl. allgemein BVerfG NJW 1987, 1619, 1620; 2005, 409). Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten allgemeinen Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit ist nicht zulässig. Zwar besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der zivilprozessualen Literatur im Grundsatz Einigkeit, dass einer Partei, die sich trotz eines absehbaren Prozesses ihres vorhandenen Vermögens entäußert, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe verweigert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2005 – XII ZB 247/03, NJW 2005, 2781 [Scheinehe]; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rn. 55; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 72 f; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 20, § 115 Rn. 92; MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rn. 96, § 115 Rn. 65; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 17, jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Dies ist aber auf die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO nicht übertragbar. Denn die Verfahrenskostenhilfe nach der Insolvenzordnung ist ein von den Vorschriften der Prozesskostenhilfe abweichendes, eigenständiges Rechtsinstitut (BT-Drucks. 14/5680 S. 1,11 f). Auch soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die (vorläufige) Gewährung der “Verfahrenskostenhilfe” zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Komplizierte Prüfungen, die schon im Ansatz mit Unsicherheiten tatsächlicher Art behaftet und geeignet sind, das Verfahren zu verzögern, Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren herauszufordern und damit dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Verfahrenszugang unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen, sollen in diesem Verfahrensabschnitt nach Möglichkeit unterbleiben (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 – IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666). Aufwändige Aufklärungsversuche des Insolvenzgerichts, ob und warum sich ein Schuldner seit dem Zeitpunkt drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit der ihm verbliebenen Vermögenswerte entäußert hat, haben regelmäßig zu unterbleiben. Gegen die von den Vorinstanzen (ebenso bereits LG Duisburg ZVI 2004, 534 f; stark einschränkend Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 34, jew. nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren; a.A. LG Freiburg, Beschl. v. 12. Februar 2004 – 4 T 308/02 und 4 T 309/02, zit. nach juris; Braun/Buck, InsO 4. Aufl. § 4a Rn. 9; Pape NJW 2005, 2755) angenommene Obliegenheit des Schuldners, “Rücklagen für die Verfahrenskosten anzusparen”, spricht jedenfalls im vorliegenden Fall auch, dass der Schuldner, der im Jahr 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ständigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war. Die Möglichkeit, Vermögen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens zu bilden, scheidet in einem solchen Fall regelmäßig aus. Stellt sich später eine Vermögensverschwendung heraus, kann die Stundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO wieder aufgehoben werden.

Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Eine teilweise Verwerfung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Denn der vom Schuldner gestellte Aufhebungsantrag richtet sich – recht verstanden – nur gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss, nicht aber gegen die Ablehnung seines zweit- instanzlichen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 – IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47 f).

Überraschungen

keine

AG Duisburg, Entscheidung vom 10.08.2005 – 62 IN 64/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.09.2005 – 7 T 219/05 -

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