BGH IX ZB 284/08

Beschluss vom 17.09.09
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldner gewinnt. Hanau.

Um was es geht

Verlauf

Der Insolvenzschuldner gibt eine Forderung im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis an, ordnet sie aber einer falschen Gläubigerin zu.

Später korrigiert er die Angaben.

Später stützt die fragliche Insolvenzgläubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auf die Verletzung der Auskunftspflicht im Insolvenzantrag §§ 20 Abs. 1, 97 Abs. 1 InsO.

Ergebnis

Es fehlt an einem zulässigen Versagungsantrag. Ein “Versagungsantrag” im laufenden Insolvenzverfahren ist eine Ankündigung eines Antrags, der im Schlusstermin – oder innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist im schriftlichen Verfahren – gestellt, respektive wiederholt werden muss.

Die Versagung ist unverhältnismäßig, da die Insolvenzschuldnerin die Korrektur vor der Aufdeckung gegenüber dem Insolvenzgericht vorgenommen hat.

(…) “Eine Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, weil es bereits an dem zulässigen Antrag eines Gläubigers fehlt.

a) Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat. Beantragt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO, der noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 – IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414 m.w.N.). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 – IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).

b) Im Streitfall fehlt es – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – am Erfordernis eines innerhalb der von dem Amtsgericht gesetzten Frist gestellten Versagungsantrags. Der Gläubiger hat seinen bereits am 17. Mai 2008 gestellten Versagungsantrag nicht innerhalb der durch Beschluss vom 20. Mai 2008 bis zum 27. Juni 2008 bestimmten Frist erneuert. Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag als Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung.

2. Überdies haben die Vordergerichte nicht beachtet, dass infolge der von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO) eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist.

a) Es bestehen bereits Bedenken, ob der Verstoß als grob fahrlässig zu bewerten ist, weil die F. GmbH tatsächlich von dem Beteiligten zu 1 in der Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war und der Irrtum der Schuldnerin vor diesem Hintergrund schwerlich auf einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 – IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 – IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; Beschl. v. 19. März 2009 – IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7) beruht.

b) Dieser Verstoß wiegt jedenfalls gering. Denn die Schuldnerin hat im Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 – IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278), sondern die Forderung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet. Schließlich hat die Schuldnerin bereits am 28. Dezember 2006 und somit lange, bevor am 17. Mai 2008 der unzulässige Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger benannt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO; v. 17. Juli 2008 – IX ZB 183/07,ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13). Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil nicht erwachsen. Bei dieser Sachlage scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende Pflichtverletzung aus.

Überraschungen

Man unterscheide besser zwischen Ankündigung eines Versagungsantrages und Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung – zumindest wenn man Gläubiger ist.

AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 – 70 IN 257/06 -
LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 – 3 T 293/08

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