BGH IX ZB 60/16

Beschluss vom 12.04.18
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag, unentschieden. 2. Runde, Vorteil Schuldner. Worms, Mainz.

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner im Rentenalter führt in der Insolvenz eine Zahnarztpraxis, die von der Insolvenzverwaltung freigegeben ist. Eine Zahlungsvereinbarung zwischen ihm und der Verwaltung hält er nicht ein.

Ergebnis

Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verlangt, dass der Schuldner Pflichten verletzt, die in der Insolvenzordnung geregelt sind.

Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht kann nur dann der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht gleichgestellt werden, wenn die vertragliche Vereinbarung die nach dem Gesetz bestehende Rechtslage nur umsetzt.

Der Schuldner ist zwar nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet, Zahlungen an den Verwalter zu leisten, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn die selbstständige Tätigkeit freigegebenist.

Leistet der Schuldner nicht, verletzt er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 97 Abs. 2 InsO und verwirklicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO , vgl. BGH IX ZB 38/10.

Leistet der Schuldner jedoch nicht auf eine lediglich vertragliche Verpflichtung mit dem Verwalter, begründen dies keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten “nach diesem Gesetz” im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, vgl. BGH IX ZB 388/02.

Gleiches gilt, wenn der Schuldner Auskünfte zu den Erträgen seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit unterlässt. Diese sind vertragliche (Neben-)Pflichten und nicht Auskunftspflichten nach dem Gesetz im Sinne von § 290 InsO.

Grundlage der abzuführenden Beträge ist der durch die selbständige Tätigkeit erzielte Gewinn, Maßstab aber das fiktive Nettoeinkommen aus einer angemessenen abhängigen Beschäftigung (BGH IX ZB 38/10 (…). Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. Der Umstand, dass der Schuldner das Renteneintrittsalter erreicht hat, schließt diese Möglichkeit nicht aus.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung sind maßgeblich, weil das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

(…) Nach der vom Beschwerdegericht herangezogenen Bestimmung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Schuldner muss mithin Pflichten verletzt haben, die in der Insolvenzordnung geregelt sind.

(…) in erster Linie die Pflichten des Schuldners nach § 20 Abs. 1 und § 97 InsO (vgl. BGH IX ZB 59/14 ).

(…) Die nach § 97 Abs. 2 InsO bestehende Pflicht des Schuldners, den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen, umfasst die Pflicht, pfändbares Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung und die vollständigen Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Neuerwerb an die Insolvenzmasse abzuführen.

(…) Gibt der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei, unterfallen die mit dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte zwar nicht dem Insolvenzbeschlag. Der Schuldner ist aber nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet, Zahlungen an den Verwalter zu leisten, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Leistet der Schuldner diese Zahlungen nicht, verletzt er ebenfalls die ihm nach § 97 Abs. 2 InsO obliegende Mitwirkungspflicht und verwirklicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH IX ZB 38/10 (…). Anders hingegen verhält es sich, wenn der selbständig tätige Schuldner Zahlungen unterlässt, zu deren Leistung er sich gegenüber dem Verwalter vertraglich verpflichtet hat. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer Vereinbarung mit dem Verwalter übernommen hat, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten “nach diesem Gesetz” im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; die Verletzung solcher Pflichten rechtfertigt es nicht, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH IX ZB 388/02 (…).

(…) Der dort aufgestellte Grundsatz, dass die Verletzung einer vertraglich vereinbarten, über das Gesetz hinausgehenden Pflicht nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führt, gilt auch heute noch.

(…) Vergleichbar dem Fall eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Anordnung, der nur dann als Verletzung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gilt, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht, kann die Verletzung einer vertraglichen Pflicht nur dann der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht gleichgestellt werden, wenn die vertragliche Vereinbarung lediglich die nach dem Gesetz bestehende Rechtslage umsetzt.

(…) So verhält es sich hier nicht. Mit der Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien eine zwar an die gesetzliche Verpflichtung anknüpfende, von dieser aber rechtlich unabhängige selbständige Zahlungspflicht begründet werden.

(…) Grundlage der abzuführenden Beträge ist der durch die selbständige Tätigkeit erzielte Gewinn, Maßstab aber das fiktive Nettoeinkommen aus einer angemessenen abhängigen Beschäftigung (BGH IX ZB 38/10 (…).

(…) Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. Der Umstand, dass der Schuldner das Renteneintrittsalter erreicht hat, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Die Abführungspflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO soll verhindern, dass die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zu einer Besserstellung der Selbständigen gegenüber den abhängig Beschäftigten führt (…).

(…) Eine Abführungspflicht scheidet allerdings aus, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des pfändbaren Betrags bei abhängiger Tätigkeit liegt (…).

(…) Eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners zu Zahlungen an die Insolvenzmasse setzt danach Feststellungen zur Möglichkeit einer angemessenen abhängigen Tätigkeit, zur Höhe eines dadurch erzielbaren Nettoeinkommens und gegebenenfalls zu unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit voraus. Solche Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.

(…) Einer Gleichstellung vertraglicher, über das Gesetz hinausgehender Pflichten mit den Pflichten des Schuldners aus dem Gesetz steht ferner entgegen, dass der Gesetzgeber durch die fallgruppenartige Beschreibung der Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen ist, Rechtssicherheit schaffen wollte. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vorneherein wissen, unter welchen Bedingungen Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BGH IX ZB 59/14 (…). Eine erweiternde Einbeziehung der Verletzung vertraglich übernommener Pflichten, die über die gesetzlichen Pflichten des Schuldners hinausgehen, in den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt deshalb nicht in Betracht.

(…) geht es auch bei den vom Beschwerdegericht vermissten Auskünften des Schuldners zu den nach seiner Ansicht unzureichenden Erträgen seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit um vertragliche (Neben-)Pflichten und nicht um Auskunftspflichten nach dem Gesetz im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

(…) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

(…) Ist nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung im laufenden Insolvenzverfahren über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, muss die nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO aF vorgeschriebene Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen. Will das Insolvenzgericht, wie hier geschehen, von der Einberufung einer Gläubigerversammlung absehen und im schriftlichen Verfahren entscheiden, muss das schriftliche Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO aF durch einen Beschluss ausdrücklich angeordnet werden, der im Internet öffentlich bekannt zu machen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF). Ein wirksamer Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann dann von einem Insolvenzgläubiger nur im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 8. März 2018 – IX ZB 12/16, zVb Rn. 10). Das Insolvenzgericht hat vor einer erneuten Entscheidung nach diesen Grundsätzen zu verfahren und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zu geben, einen wirksamen Versagungsantrag zu stellen.

(…) Sofern erneut ein Gläubiger unter Berufung auf die unterbliebenen Zahlungen des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, genügt der Hinweis auf die mit dem Insolvenzverwalter vereinbarte, aber nicht eingehaltene Zahlungsverpflichtung des Schuldners, um eine Verletzung – auch – seiner nach dem Gesetz bestehenden Zahlungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 InsO glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss (BGH IX ZB 33/07). Hat sich der Schuldner vertraglich gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit zur Abgeltung seiner aus § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO folgenden gesetzlichen Pflicht Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die nach § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung auch seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. Wegen der indiziellen Bedeutung der vertraglichen Verpflichtung für das Bestehen einer gesetzlichen Zahlungspflicht hat nunmehr der Schuldner darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war. Kann dies nicht festgestellt werden, ist von einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht auszugehen.

Überraschungen

keine

AG Worms, Entscheidung vom 17.09.2015 – 20 IN 8/09 -
LG Mainz, Entscheidung vom 24.06.2016 – 8 T 247/15

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