Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag. 2. Runde, Vorteil Schuldner. Braunschweig.

Es geht um was

Verlauf

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 18.10.02 eröffnet.
Gläubiger stellt in 2008 den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, der Schuldner hat seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht.

Ergebnis

Die Beschwerdeentscheidung war von Amts wegen aufzuheben, weil den Mindestanforderungen an die Begründung fehlte.

Begründung Beschwerdeentscheidung

“(…) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (…). Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit auseinandersetzen (…).

b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil das Landgericht nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt und den Vortrag der Beteiligten wiedergegeben hat. Zu erkennen ist nur, dass es um die Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Verzichts auf einen Pflichtteil oder dessen Nichtgeltendmachung geht. Wann der Erbfall eingetreten ist und in welchem Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt befand, wird nicht mitgeteilt.”

Leitlinien

“(…) Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, abermals über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu befinden. Hierzu ist zu bemerken:

a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten (…). Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 InsO kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, wenn der Pflichtteilsanspruch des Schuldners, der mit dem Erbfall entsteht, schon während des eröffneten Verfahrens hätte geltend gemacht werden können, der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aber erst nach deren Ankündigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der Pflichtteilsanspruch gehört in diesem Fall nicht zum Neuerwerb des Schuldners in der Wohlverhaltensphase (…).

b) Der Senat hat ferner mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (…) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Obliegenheiten des Schuldners aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorliegt, wenn der Schuldner es bei einem in der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erbfall unterlässt, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. (…)”

AG Braunschweig, Entscheidung vom 28.08.2008 – 274 IK 111/02 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 04.11.2008 – 6 T 778/08 (105) -

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