IX ZB 112/11

Beschluss vom 01.12.11
InsO Fassung vor dem 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Versagungsantrag, Schuldner gewinnt. Uelzen, Lüneburg.

Um was es geht

Ergebnis

Ein unzulässiger Versagungsantrag löst noch nicht die Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 InsO aus; der Insolvenzschuldner muss daraufhin keine weitere Auskünfte erteilen.

Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfordert auch eine anmessene Bezahlung.

(…) “Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag der Gläubigerin nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen, sondern zu Recht festgestellt, dass die im Antrag vorgebrachten Tatsachen nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InsO schließen lassen. Auch nach der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidung bedarf es zunächst einmal eines schlüssigen Vortrags des antragstellenden Gläubigers, welcher einen Versagungstatbestand wahrscheinlich macht, bevor aufwendige gerichtliche Ermittlungen aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03, (…). Im Streitfall lässt sich aus dem Vorbringen der Gläubigerin nicht darauf schließen, dass der Schuldner Bezüge im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verheimlicht hat.

(…) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine angemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. “BGH IX ZB 2/07“/versagungsgruende/arbeit/bgh-ix-zb-2-07/ (…).

(…) Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vor. Da das Insolvenzgericht zu Recht von einem von Beginn an unzulässigen Versagungsantrag der Gläubigerin ausgegangen ist, hatte seine Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO noch nicht begonnen und es war nicht gehalten, den Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur weiteren Mitwirkung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 274/10 (…).”

Überraschungen

keine

AG Uelzen, Entscheidung vom 27.12.2010 – 7 IN 22/07 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.02.2011 – 3 T 3/11 – 5

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