BGH ZB 180/09

Beschluss vom 18.02.10
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner wurde am 18. Oktober 1999 wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Aus dieser Strafe und zwei weiteren Verurteilungen wurde am 1. August 2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen gebildet. Nach Eintragung dieser Gesamtstrafe erfolgten weitere Verurteilungen zu Geldstrafen und eine Gesamtstrafenbildung, die jeweils keine Insolvenzstraftaten betrafen.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vom 15. April 2009 mit der Begründung abgewiesen, die Stundung der Verfahrenskosten sei nach § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, weil wegen der Folgeeintragungen im Bundeszentralregister keine Tilgungsreife bezüglich der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat eingetreten sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiter die Stundung der Verfahrenskosten.

Ergebnis

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für die Versagung der Kostenstundung sei entscheidend, dass die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat noch nicht getilgt sei und gemäß § 47 Abs. 3 BZRG auch noch keine Tilgungsreife eingetreten sei, weil der Schuldner in den Jahren 2001, 2006 und 2007 erneut wegen Eigentumsdelikten bestraft worden sei. Selbst wenn man die nachträglichen Gesamtstrafenbildungen hinwegdenken würde, sei keine Tilgungsreife gegeben. Der Schuldner habe es selbst in der Hand, durch rechtstreues Verhalten die Tilgung der früheren Verurteilungen herbeizuführen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die seit 1999 rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen Verletzung der Buchführungspflicht durfte aufgrund Zeitablaufs nicht mehr herangezogen werden.

a) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, dass die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 – IX ZB 121/02, NJW 2003, 974). Verurteilungen des Schuldners sind nach dieser Entscheidung jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen. Wie die Frist im Einzelnen zu berechnen ist, innerhalb derer dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat versagt werden kann, ist in der Entscheidung offen geblieben.

b) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob es für die Berücksichtigung einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rein formal auf deren Eintragung im Bundeszentralregister ankommt, oder ob Eintragungen dann nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn sie bei isolierter Betrachtung im Hinblick auf die Fristen des § 46 BZRG als tilgungsreif angesehen werden müssen. Nach teilweise vertretener Auffassung richtet sich die Verwertbarkeit einer Verurteilung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§ 45 ff, 51 BZRG (vgl. AG Duisburg NZI 2001, 669; AG München ZVI 2004, 129; AG Dresden ZVI 2009, 330). Überwiegend wird die Ansicht vertreten, es komme nicht nur auf die Frage an, ob die Verurteilung noch im Registerauszug enthalten ist. Vielmehr sei bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten allein die aufgrund des Insolvenzdelikts verhängte Strafe maßgebend. Hier müsse die Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283c StGB verhängt worden sei (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG Düsseldorf NZI 2002, 674; AG Stuttgart NZI 2005, 641; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 9; FK-InsO/ Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 27; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 34; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 26; Wenzel in Kübler/Prütting/ Bork, InsO § 290 Rn. 9; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 57; Fuchs EWiR 2001, 736; Hergenröder DZWiR 2001, 342, 344; Röhm DZWiR 2003, 143, 147). Nach dieser Auffassung sind entsprechend der ausdrücklichen Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten Bestrafungen wegen anderer Delikte nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wird ausgeführt, würde man allein das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG für entscheidend halten, könnten Insolvenzstraftaten dem Schuldner auch dann noch vorgehalten werden, wenn diese für sich gesehen längst tilgungsreif wären.

c) Die zuletzt dargestellte Auffassung ist richtig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die ihrem Wortlaut nach keine zeitliche Beschränkung enthält, nur tragbar, wenn eine zeitliche Begrenzung eingeführt wird, die anhand der Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bestimmt wird (BGH, aaO S. 975). Deshalb hat man sich an der Tilgungsfrist zu orientieren, die für die jeweilige Insolvenzstraftat maßgeblich ist. Die Berücksichtigung anderer Verurteilungen hätte zur Folge, dass nicht nur Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, sondern auch solche wegen anderer Delikte zumindest mittelbar zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könnten. Dies ist mit der Absicht des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. Danach soll die scharfe Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nur bei der Begehung von Insolvenzstraftaten greifen, weil ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, nach dem Grundgedanken der Regelung keine Restschuldbefreiung beanspruchen kann (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Andere Straftatbestände – seien es auch Eigentums- und Vermögensdelikte – weisen diesen gerade auf das Insolvenzverfahren bezogenen Unwertgehalt nicht auf. Eine Gesamtstrafenbildung, bei der neben der Insolvenzstraftat andere Tatbestände einfließen, kann deshalb für die Dauer des Ausschlusses des Schuldners von der Restschuldbefreiung auch nicht (mit-)entscheidend sein. Es kann nicht allein darauf ankommen, ob eine Tilgung im Bundeszentralregister nach § 47 Abs. 3 BZRG aufgrund neuer Verurteilungen ausscheidet. Ist die für die isoliert betrachtete Insolvenzstraftat nach § 46 BZRG maßgebliche Tilgungsfrist verstrichen, darf sie bei der Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr berücksichtigt werden.

Dies entspricht auch dem Ausschluss eines Geschäftsführers oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft von dieser Tätigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung. In diesen Fällen enthält das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG jeweils eine feste Frist für den Ausschluss von der Bestellung zum Geschäftsführer oder Vorstand aufgrund einer Verurteilung wegen bestimmter Straftaten, die fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils beträgt.

d) Vorliegend hätte die seit 1999 rechtskräftige Verurteilung wegen der Verletzung der Buchführungspflicht ohne die Gesamtstrafenbildung und das Hinkommen neuerer Eintragungen im Jahre 2004 getilgt werden müssen. Das Insolvenzgericht dürfte dem Schuldner wegen dieser Verurteilung auf einen im Jahr 2009 gestellten Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung nicht versagen. Damit durfte es auch die Stundung der Verfahrenskosten wegen des Urteils nicht ablehnen.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die weiteren Voraussetzungen der Verfahrenskostenstundung bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft sind, erfolgte die Zurückweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 106).

Überraschungen

keine

AG Gera, – 8 IN 246/09 -
LG Gera, Entscheidung vom 03.07.2009 – 5 T 377/09 -

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