BGH IX ZB 160/10

Beschluss vom 02.12.10
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Schuldnerin wendet sich gegen Aufhebung der Stundung, Schuldnerin obsiegt, Dortmund

Um was es geht

Verlauf

Die Verfahrenskostenstundung wurde widerrufen, der Einwand der Schuldnerin, sie könne kein maßgebliches Einkommen aufgrund ihrer persönlichen Eignung wurde nicht gehört.

Ergebnis

Die Verfahrenskosten sind weiterhin zu stunden. Die Schuldnerin hat – wenn auch unbefriedigende – Auskunft erteilt. Sie konnte auch darlegen, warum ihr Chancen am Arbeitsmarkt auf ein Einkommen mit pfändungsungeschützten Beträgen nicht bestehen und es deshalb nicht des Nachweises für entsprechende Bewerbungen bedarf.

(…) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Schuldnerin könne nicht damit gehört werden, aufgrund ihrer sozialen, persönlichen und bildungsbezogenen Defizite und Schwierigkeiten (Abbruch der Sonderschule für Lernbehinderte nach der 6. Klasse, keine weitere schulische oder beruflich Ausbildung nach Heirat) nicht in der Lage zu sein, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und Einkommen zu erzielen. Sie müsse zunächst einmal konkret schildern, seit wann, wie häufig, bei welchen Stellen und für welche Arten von Arbeitstätigkeit bislang überhaupt Vermittlungsversuche unternommen worden seien.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insolvenz- und Beschwerdegericht hätten die der Schuldnerin gewährte Verfahrenskostenstundung nicht aufheben dürfen. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Aufhebungsgrunds des § 4c Nr. 4 InsO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht die zuvor gemäß § 4a InsO gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Infolge des gesetzlichen Verweises auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ist die Stundung außerdem aufzuheben, wenn der Schuldner über die Erfüllung dieser Obliegenheit auch nach Fristsetzung keine Auskunft erteilt. Unter beiden Gesichtspunkten ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt.

(…) Auf eine Verletzung der Auskunftspflicht hat das Beschwerdegericht die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht gestützt. Es hat zwar ausgeführt, die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um von einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder hinreichenden Bemühungen um eine solche Beschäftigung auszugehen. Dass die Schuldnerin auf Verlangen des Gerichts – wenn auch aus dessen Sicht unbefriedigend – Auskunft erteilt hat, steht aber außer Frage.

(…) Die Stundung kann der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht ohne weiteres entzogen werden, wenn die Schuldnerin zwar keine konkreten Angaben zu ihren Bemühungen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit macht, sich aber mit hinreichender Substanz darauf beruft, auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu sein, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie einen Verdienst erzielen kann, der zu pfändbaren Einkünften führt.

(…) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Stundung der Kosten des Verfahrens nicht schon deshalb aufgehoben werden kann, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 – IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 11 ff; v. 22. April 2010 – IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8 f). Ebenso wie die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt auch die Aufhebung der Stundung gemäß § 4c Nr. 4 InsO wegen Verletzung der Erwerbspflicht voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist der Schuldner aufgrund seiner Ausbildung, seiner Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, seines Lebensalters oder seines Gesundheitszustands (vgl. § 1574 Abs. 2 BGB) nicht in der Lage, eine Tätigkeit zu finden, mit der er einen Verdienst erzielt, der zu pfändbaren Einkünften führt, darf ihm die Stundung nicht entzogen werden.

(…) Mit diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu vereinbaren. Insolvenz- und Beschwerdegericht haben nicht festgestellt, dass die Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch nicht ausreichende Bemühungen der Schuldnerin, eine Erwerbstätigkeit zu finden, beeinträchtigt worden sind. Ob die Schuldnerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und der Verhältnisse am Arbeitsmarkt überhaupt in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der sie pfändbare Einkünfte erzielen kann, scheint nach dem Inhalt der Schreiben des Diakonischen Werkes vom 26. Oktober 2009 und vom 1. März 2010 ausgeschlossen zu sein. Auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483; v. 22. April 2010 – IX ZB 253/07, aaO Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 29).

Überraschungen

Mit welchen Fragen sich der BGH überhaupt befassen muss.

AG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2010 – 253 IK 164/08 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.05.2010 – 9 T 168/10 -

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