BGH IX ZB 120/05

Beschluss vom 22.02.07.
Fassung InsO vor 01.07.14.

Wer spielt

Glläubiger stellt Versagungsantrag. Schuldner verliert. Münster

Um was es geht

Verlauf

Der Insolvenzschuldner hat im Formular zur Verbraucherinsolvenz einen Gläubiger im Gläubigerverzeichnis nicht benannt.

Ein anderer Insolvenzgläubiger stellt daraufhin den Versagungsantrag. Zur Begründung verweist er auf den nicht benannten Gläubiger im Verzeichnis.

Ergebnis

Jeder Insolvenzgläubiger ist antragsberechtigt, der seine Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene.

(…) “Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt (…).

2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 – IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17. März 2005 – IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641). Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens des Schuldners als grob fahrlässig.”

AG Münster, Entscheidung vom 21.05.2003 – 70 IK 12/01 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.03.2005 – 5 T 673/03 -

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