BGH IX ZB 132/04

Beschluss vom 09.12.04
Fassung InsO vor 01.07.18

Wer spielt

Gläubiger beantragen Versagung der Restschuldbefreiung. Schuldnerin gewinnt. Bad Kreuznach.

Um was es geht

Verlauf

Die Gläubiger beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen, da die Schuldnerin schuldhaft einen Genossenschaftsanteil im Wert von rund € 400.- nicht angegeben habe und sie hätte den Umzug in eine kostengünstigere Wohnung verweigert.

Ergebnis

Die Feststellung des Beschwerdegerichts trägt, dass ein ganz geringes Geschäftsguthaben nicht wesentlich für die Versagung der Restschuldbefreiung ist.

Ebenso trägt die Feststellung, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses den Tatbestand der Verschwendung erfüllt.

(…) in dem von ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis eine Beteiligung an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 € nicht angegeben. Sie habe es ferner abgelehnt, von Bad Kreuznach nach Wöllstein umzuziehen und die dort bei den Gläubigern angemieteten, leer stehenden Räumlichkeiten zu bewohnen, um ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren.

(…) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, das Verschweigen der Beteiligung erfülle zwar den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, doch hätten die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht, daß die Schuldnerin schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen, daß diese das geringe Geschäftsguthaben schlicht vergessen habe. Ebensowenig hätten die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß die Beibehaltung der Wohnung in Bad Kreuznach eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstelle.

(…) Zu beiden Punkten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlaßt.

(…) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich nicht die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners zu stellen sind, wenn er geltend macht, die Angabe eines Vermögensgegenstandes im Vermögensverzeichnis vergessen zu haben. Es kann allenfalls darauf ankommen, welche Anforderungen der Gläubiger zu erfüllen hat, damit ein Verschulden des Schuldners als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Aber selbst auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an.

(…) Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß es um ein “geringes Geschäftsguthaben von ca. 400,­Euro” gegangen sei, was ein (schuldloses) Vergessen nicht als fernliegend erscheinen lasse. Dies ist im Ansatz zutreffend. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuldner “bei ganz unwesentlichen Verstößen” die Restschuldbefreiung nicht versagt werden dürfe (BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k RegE; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 -IX ZB 174/03, (…). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Sie stellt sich jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, weil es hier lediglich um die Ausstrahlungen geht, die ein “unwesentlicher Verstoß” auf die subjektive Tatseite hat. Dies entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Das Ergebnis ist immer von den Umständen im Einzelfall abhängig.

(…) Nichts anderes gilt für die weitere Frage, inwieweit ein Unterlassen des Schuldners -hier der unterlassene Umzug -den Tatbestand der Vermögensverschwendung erfüllen kann. Das Beschwerdegericht hat -zutreffend nicht in Frage gestellt, daß auch die Fortsetzung eines der Situation des Schuldners unangemessenen luxuriösen Lebensstils als Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO angesehen werden kann (…). Es hat lediglich für nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Luxusaufwendung darstellt. Dies ist eine tatrichterliche Entscheidung, zu der rechtsgrundsätzliche Ausführungen nicht angezeigt sind.

Überraschungen

Keine.

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