BGH IX ZR 239/07

Beschluss vom 05.11.09
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Ergebnis

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Senat hat nach diesem Grundsatz in einem Fall, in dem die Vollstreckungsaussichten nur als gering einzuschätzen waren, einen Abschlag von 75 v.H. des Nennwertes der Forderung für angemessen erachtet (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 – IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435; siehe auch BGH, Beschl. v. 6. April 2009 – VI ZB 88/08, ZIP 2009, 2172). Davon abweichende Entscheidungen, wie der im Streitfall in erster Instanz vorgelegte Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2005 – 1 W 341/05 – und die Festsetzung des Berufungsgerichts, sind damit rechtlich überholt.

Mangels anderweitiger Anhaltungspunkte ist im Streitfall anzunehmen, dass Vollstreckungsaussichten der Klägerin, deren Erhaltung sie mit der Klage erstrebt hat, im mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich lagen. In solchen Fällen hat der Senat bisher den Streitwert einer Feststellungsklage gemäß § 184 InsO auf den halben Nennwert der vollstreckbaren Forderung festgesetzt (vgl. etwa die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil vom 18. Mai 2006 – IX ZR 187/04, WM 2006, 1347). Das bisherige Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass, über einen solchen Streitwertansatz im entschiedenen Fall hinauszugehen.

Überraschungen

keine

LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 – 4 O 322/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 – 6 U 537/07

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