BGH IX ZB 114/11

Beschluss vom 06.10.11
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Ergebnis

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist.

2. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde und diese Entscheidung durch eine nachfolgende Rücknahme des Eröffnungsantrags einschließlich des Stundungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es nicht im Belieben des Schuldners steht, neue Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Überrschungen

keine

AG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2010 – 67c IN 407/10 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2011 – 326 T 123/10

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