BGH IX ZB 270/11

Beschluss vom 12.07.12
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung, 2. Runde, Ergebnis offen, Landau

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner ist in der sogenannten Wohlverhaltensphase selbstständig tätig, er erzielt aber kein pfändbares Einkommen. Er ist seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet, den er nicht leistet. Für den Sohn beantragt die Mutter die Feststellung des rückständigen Unterhalts zur Insolvenztabelle und sie beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung, der Schuldner sei seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Sohn nicht nachgekommen.

Ergebnis

Es verletzt das Recht auf rechtliches Gehöhr, wenn ein ordnungsgemäß eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt wird.

Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts im Sinne des § 329 Abs. 2 ZPO sind erlassen, wenn sie den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen.

(…) Durch den angefochtenen Beschluss, der sich mit formelhaften Wendungen begnügt und eine auf den Streitfall zugeschnittene Begründung vermissen lässt, ist das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt worden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZR 237/06, GI aktuell 2010, 290 Rn. 4; vom 17. Februar 2011 – V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).

(…) Das Beschwerdegericht hat vorliegend die ihm rechtzeitig vorgelegte Beschwerdebegründung nicht beachtet in der Annahme, den einen Tag zuvor unterzeichneten Beschluss nicht mehr ändern zu dürfen. Dabei hat es verkannt, dass ein nach § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilender Beschluss erst dann erlassen ist, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist. Bis dahin bleibt er ein Entwurf. Der Übergang vom inneren Geschäftsbetrieb zum äußeren Geschäftsgang ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht sich der Entscheidung entäußert hat. In diesem Sinn entäußert war der angefochtene Beschluss jedenfalls nicht, bevor ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ihn am 23. September 2011 auf den Abtrag gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 – IX ZR 117/03, FamRZ 2004, 1368).

(…) Diese Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsmittel, hätte das Beschwerdegericht den übergangenen Vortrag erwogen, Erfolg gehabt hätte. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem selbständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist daher aufgrund einer angemessenen Anstellung zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit, BGH IX ZB 224/09 (…). Der Schuldner hat mit der Beschwerdebegründung eine Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers vorgelegt, dass er seine Tätigkeit als Bäcker wegen einer Mehlstauballergie beendet habe. Er kann mithin nicht mehr als Bäcker arbeiten, deswegen kann das Nettoeinkommen eines Bäckergesellen nicht zur Bestimmung der abzuführenden Beträge herangezogen werden. Welche Tätigkeiten dem Schuldner möglich sind, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt (BGH IX ZB 160/10 (…). Jedenfalls ist dem Schuldner eine Tätigkeit als ungelernte Kraft zumutbar. Was eine ungelernte Kraft in der Region, in der der Schuldner wohnt, monatlich hätte verdienen können und ob der Verdienst ausgereicht hätte, um unter Berücksichtigung des Pfändungsfreibetrags Beträge an den Treuhänder abzuführen, hat das Beschwerdegericht ebenso wenig ermittelt.

(…) Der weitere Beteiligte zu 1 war zum Zeitpunkt, als seine Mutter als seine Sorgeberechtigte für ihn den Versagungsantrag gestellt hat, bereits volljährig. Er hätte deswegen nur dann selbst den Versagungsantrag gestellt, wenn er seine Mutter hierzu bevollmächtigt oder ihre Antragstellung nachträglich gebilligt hätte. Seine Mutter wäre nicht berechtigt gewesen, in eigenem Namen einen Versagungsantrag zu stellen, weil sie keine Insolvenzgläubigerin war (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).

(…) Der gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ergeben. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt hat. Weiter muss er glaubhaft machen, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung konkret beeinträchtigt ist. Im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner einen Betrag an den Treuhänder hätte abführen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 bislang nicht. Weder hat er vorgetragen, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen, noch hat er glaubhaft gemacht, welche abhängige Tätigkeit dem Schuldner möglich gewesen wäre (BGH IX ZB 224/09; siehe auch BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – IX ZB 112/11, NZI 2012, 87 Rn. 2).

(…) Ist glaubhaft gemacht und hat sich das Gericht davon überzeugt, dass der Schuldner in einer abhängigen Beschäftigung so viel hätte verdienen können, dass er unter Berücksichtigung des Pfändungsfreibetrages an den Treuhänder Geldbeträge hätte abführen müssen, muss sich der Schuldner von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO). Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber – ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner – gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH IX ZB 224/09 ).

(…) Der übergangene Vortrag des Schuldners, als ungelernte Kraft keine Anstellung gefunden zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. Im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen.

(…) Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angenommen, sofern entsprechende Stellen angeboten werden (BGH IX ZB 224/09 ).

Überraschungen

keine

AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2011 – 3 IK 27/05 -
LG Landau, Entscheidung vom 19.09.2011 – 1 T 109/11 -

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