BGH IX ZB 539/02

Beschluss vom 24.07.03
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Der früher selbständig tätige Schuldner beantragte im Dezember 2001 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stundungsund des Beiordnungsantrags trug er vor, er sei überschuldet, habe kein Vermögen und verdiene als Pizzabäcker monatlich ca. 1.000 DM netto. Er sei italienischer Staatsbürger, habe in Italien die Schule besucht und benötige deshalb für das Insolvenzverfahren rechtlichen Beistand. Dem Antrag fügte er eine Aufstellung der gegen ihn gerichteten und ihm zustehenden Forderungen [GA Bl. 4/5] bei und erklärte, daß die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht vorlägen. Das Amtsgericht holte eine Ablichtung der vom Schuldner am 8. Mai 2000 geleisteten eidesstattlichen Versicherung [GA Bl. 27] ein.

Das Amtsgericht übersandte dem Schuldner das gerichtliche Formular “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” mit der Aufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Schuldner erwiderte, er sei wegen seiner geringen Schulbildung und ungenügenden Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage, das Formular auszufüllen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bat er um Übersendung eines Fragebogens in italienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers.

Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nach seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Ergebnis

1.Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Es ist rechtlich geklärt, daß der Schuldner für das Stundungsverfahren grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 -IX ZR 20/02, NZI 2003, 270). Selbst dann, wenn er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sachund Rechtslage in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 2003 -1 BvR 329/03). Die Rechtsbeschwerde zeigt in diesem Punkt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

2.Die Rechtsbeschwerde ist in dem die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffenden Punkt unstatthaft.

Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden (BGHZ 144, 78). Hat das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen, so findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausschließlich unter der Voraussetzung statt, daß sie in dem ergangenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Regelung gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung; insoweit finden ebenfalls gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 -IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794). An der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es hier.

Diese ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Beschwerdegericht irrig angenommen hat, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO fänden im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Kostenstundung keine Anwendung. Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfung der Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diese Prüfung nachzuholen. Es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden. Nach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht generell verschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. September 1999 -II ZB 12/99, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle der Bindung des Revisionsgerichts an die Nichtzulassung der Revision).

Dagegen ist der die Ablehnung der Stundung betreffende Teil der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung versagt, er habe weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den ihm übersandten Anhörungsfragebogen ausgefüllt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in § 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4a Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4a Rn. 4), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG, BT-Drucks. 14/5680, S. 20).

2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedochnicht die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. § 117 ZPO findet keine entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die in jener Vorschrift bezeichneten Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Daher genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, daß der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung des Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten. Entsprechen die Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er im Rahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.

3. Das Verfahren des Insolvenzgerichts entspricht diesen rechtlichen Anforderungen nicht; denn der Richter hat dem Schuldner nicht die Punkte bezeichnet, in denen ihm die Angaben und Nachweise unzureichend erschienen.

Dazu hätte hier in Anbetracht des Vortrags des Schuldners und der vom Insolvenzgericht selbst vorgenommenen Ermittlungen in besonderem Maße Anlaß bestanden.

a) Der Schuldner hat eine Aufstellung seiner Gläubiger und Schuldner vorgelegt. Er hat erklärt, darüber hinaus kein Vermögen zu besitzen, und seinen monatlichen, die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigenden Arbeitslohn durch Vorlage einer Abrechnung belegt. Das Insolvenzgericht kannte zudem eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die dieser knapp 18 Monate vor Einreichung des Insolvenzantrags abgegeben hatte. Der Antragsteller machte ersichtlich geltend, seine Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nennenswert verbessert. Daß das Insolvenzgericht diese Angaben nicht für ausreichend erachtet hat, um dem Stundungsantrag stattzugeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Darstellung des Schuldners war in einzelnen Punkten zu pauschal gehalten. Das Insolvenzgericht hat es jedoch versäumt, genau zu bezeichnen, in welchen Punkten weitere Angaben und Nachweise für notwendig erachtet wurden.

b) Der Schuldner hat weiter erklärt, keine dritte Person sei in der Lage, ihm einen Kostenvorschuß zu zahlen.

aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlichrechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. RegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).

bb) Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuß für die Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönliche Angelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfaßt gerichtliche Verfahren aller Art (Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rn. 2593; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 29; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 66). Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Betracht (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO; LG Düsseldorf NZI 2002, 504; LG Köln NZI 2002, 504; a.A. Uhlenbruck, aaO).

cc) Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung des Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegenheiten im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringt vielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhang stehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen (BGHZ 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f). Daraus folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvorschußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. LG Köln NZI 2002, 504).

dd) Ein verheirateter Schuldner, der Stundung begehrt, hat daher Auskunft darüber zu erteilen, woraus die Verbindlichkeiten herrühren, die zur Insolvenz geführt haben. Außerdem muß er sich zu Einkünften und Vermögen des Ehegatten äußern. Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen. Da das Insolvenzgericht indes nicht die notwendigen Hinweise gegeben hat und dies auch nicht vom Beschwerdegericht nachgeholt worden ist, sind die angefochtenen Entscheidungen in diesem Punkt ebenfalls verfahrensfehlerhaft ergangen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dem Schuldner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen vermag (vgl. BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785).

Überraschungen

keine

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