BGH IX ZB 174/08

Beschluss vom 17.03.11
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger stellt Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Schuldner verliert. Bremen.

Um was es geht

Verlauf

Schuldner verneint die Frage im Vermögensverzeichnis auf den amtlichen Formblätter des Insolvenzantrags:

Haben Sie in den letzten vier Jahren Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten zwei Jahren eine Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert.

Zwischenzeitlich hatte er den ihm gehörenden Miteigentumsanteil an einem in Schweden gelegenen Grundstück auf seine Ehefrau unentgeltlich übertragen.

Gläubiger stellt Versagungsantrag in Hinblick auf die Grundstücksveräußerung.

Gläubiger versäumt Fristen. Die Wiedereinsetzung wird gewährt, da die Fristversäumnis unverschuldet war.

Ergebnis

Die Auskunft des Schuldners ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen.

Die Auskunft umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können.

Einer entsprechenden Frage an den Schuldner bedarf es nicht. Die betroffenen Umstände muss der Schuldner von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

Das Formularblatt indess enthält darüber hinaus die ausdrückliche Frage nach einer unentgeltlichen Übertragung. Die Verpflichtung gilt dann erst recht.

Der Schuldner hat seine Auskunftspflicht gemäß §§ 20, 97 InsO im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt.

(…) “Das Landgericht hat ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner die Angaben zu dem Grundstück in Schweden zunächst schuldlos unterlassen habe. Insbesondere stehe nicht fest, dass er tatsächlich das Formular vor Augen gehabt habe und ihm die Offenbarungspflicht daher bekannt sein musste.

(…) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Schuldner ist auf den zulässigen Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach dem unstreitigen Sachverhalt Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

(…) Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm gestellten Insolvenzantrags abgibt, erfüllen den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH IX ZB 212/07 (…). Der Schuldner hat Auskunftspflichten verletzt, weil er trotz der in dem Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung oder eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehörigen verschwiegen hat.

(…) Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH IX ZB 126/08; (…) BGH IX ZB 175/09 (…). Ist der Schuldner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, versteht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – IX ZB 3/10 (…). Dieser Verpflichtung hat der Schuldner nicht genügt, weil er das Formblatt verwendet und trotz der dort enthaltenen ausdrücklichen Frage die unentgeltliche Übertragung des in Schweden gelegenen Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau nicht angegeben hat.

(…) Diese Pflichtverletzung beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

(…) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 – IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13).

(…) Der Schuldner hat das Formular selbst ausgefüllt und die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigt. Angesichts dieser Gegebenheiten musste dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also “vor Augen”, sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 – IX ZB 167/09, WM 2010, 1236 Rn. 9). Deswegen geht es nicht darum, ob dem Schuldner – was hier durchaus nahe liegt – als grob fahrlässig angelastet werden könnte, nicht aus eigener Initiative auf das Grundstücksgeschäft hingewiesen zu haben. Jedenfalls musste ihm aufgrund der eindeutigen Fragestellung die Verpflichtung bewusst sein, das durchaus nicht alltägliche Grundstücksgeschäft zu offenbaren.

(…) Dabei kommt hinzu, dass der Schuldner am 15. Juli 2005 einen ersten Insolvenzantrag gestellt, das Grundstück am 22. Juli 2005 unentgeltlich übertragen und im Zuge mit dem am 1. August 2005 in Verbindung mit einem Restschuldbefreiungsgesuch eingereichten weiteren Eröffnungsantrag das Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Bei dieser Sachlage ist es schlechthin unentschuldbar, dass der Schuldner die nur kurze Zeit zurückliegende Vermögensentäußerung nicht angegeben hat. (…)

(…) Diese Schilderung erscheint bereits wenig glaubhaft, weil die Mutter des Schuldners offenbar keine Forderung angemeldet hat und deren Interesse, das Grundstück für ihre Enkelkinder zu erhalten, durch eine Übereignung an die Ehefrau des Schuldners kaum gedient war. (…)

(…) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen der Rechtsbeschwerdeerwiderung, wonach Rechte an in Schweden gelegenen Grundstücken formlos übertragen werden können und die Mutter des Schuldners danach bereits im Jahr 1998 das Miteigentum des Schuldners erworben habe.

(…) Nur dies hätte dem Insolvenzverwalter die nähere Prüfung ermöglicht, wer tatsächlich Eigentümer des Grundstücksanteils war und ist und ob dieser – im Wege der Anfechtung – zur Masse gezogen werden kann.”

Überraschungen

Überraschend waren vielmehr die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Diese hatten eine unmittelbar zuvor erfolgte Grundstücksübertragung und deren Nichtangabe im Insolvenzantrag als bloß fahrlässige Auskunftspflichtverletzung durchgewunken.

AG Bremen, Entscheidung vom 28.12.2007 – 40 IN 501/05 I -
LG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2008 – 4 T 68/08 -

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