BGH IX ZB 138/11

Beschluss vom 11.10.12
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Gläubiger beantragt Versagung, selbständiger Schuldner verliert, Bochum

Um was es geht

Verlauf

Die selbstständige Tätigkeit ist dem Schuldner freigegeben, allerdings lässt der Ertrag keine Zahlungen an den Treuhänder zu. Dem Schuldner gelingt nicht der Nachweis seiner Bemühungen um ein Anstellungsverhältnis.

Ergebnis

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Alle Fragen sind geklärt:

Kann der Schuldner den pfändbaren Anteil aus seinem angemessenen fiktiven Gehalt nicht leisten, muss er sich um ein Anstellungsverhältnis bemühen.

(…) “Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; BGH IX ZB 242/06; BGH IX ZB 224/09; vom 19. Juli 2012 – IX ZB 188/09, (…). Dem Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarktes mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit keine Restschuldbefreiung gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – IX ZB 267/08 (…).

(…) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, welche näheren Anforderungen an die Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung bei einem selbständig tätigen Schuldner zu stellen sind, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – IX ZB 267/08; BGH IX ZB 224/09 (…).

Überraschungen

keine

AG Bochum, Entscheidung vom 19.10.2010 – 80 IN 40/03 -
LG Bochum, Entscheidung vom 31.03.2011 – I-7 T 519/10 – 6

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